Vorsorge - Angebotsvorsorge

In Kürze

Die Angebotsvorsorge ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten anbieten muss. Beschäftigte können das Angebot annehmen oder ablehnen — die Pflicht des Arbeitgebers zum Anbieten bleibt dennoch bestehen.

Definition

Die Angebotsvorsorge ist in § 2 Abs. 4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt. Sie ist eine von drei Vorsorgearten neben der Pflichtvorsorge und der Wunschvorsorge. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sie aktiv anzubieten — die Teilnahme ist für Beschäftigte jedoch freiwillig.

Ein typisches Beispiel ist die Tätigkeit an Bildschirmgeräten. Hier muss der Arbeitgeber eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens anbieten. Das gilt auch bei mobiler Arbeit, also zum Beispiel im Homeoffice. Stellt sich heraus, dass spezielle Sehhilfen nötig sind und normale Brillen nicht ausreichen, muss der Arbeitgeber diese zur Verfügung stellen.

Laut § 5 Abs. 1 ArbMedVV umfasst die Angebotsvorsorge verschiedene Untersuchungsarten:

  • Erstuntersuchung: vor Aufnahme einer bestimmten Tätigkeit
  • Nachuntersuchung: während oder bei Beendigung einer bestimmten Tätigkeit, in regelmäßigen Abständen
  • Nachgehende Untersuchung: nach Beendigung bestimmter Tätigkeiten, bei denen Gesundheitsschäden erst nach langer Zeit auftreten können — etwa bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen

Lehnt ein Beschäftigter ein Angebot ab, muss der Arbeitgeber es trotzdem weiterhin regelmäßig wiederholen. Erfährt der Arbeitgeber von einer Erkrankung, die mit der Tätigkeit zusammenhängen könnte, muss er nach § 5 Abs. 2 ArbMedVV unverzüglich eine Vorsorge anbieten — auch für andere Beschäftigte mit ähnlichen Tätigkeiten.

Endet das Beschäftigungsverhältnis, kann der Arbeitgeber die Pflicht zur nachgehenden Untersuchung auf den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger übertragen, sofern der oder die Beschäftigte eingewilligt hat (§ 5 Abs. 3 ArbMedVV).