In Kürze
Die Verrechnung nach § 52 SGB I erlaubt es einem Sozialleistungsträger, eine Geldleistung an Sie zu kürzen, um damit eine Forderung eines anderen Sozialleistungsträgers gegen Sie zu begleichen. Sie erhalten also weniger ausgezahlt, weil ein offener Betrag bei einer anderen Behörde einbehalten wird.
Definition
Wenn Sie Geldleistungen vom Staat erhalten – zum Beispiel Rente, Krankengeld oder Arbeitslosengeld – kann der auszahlende Träger einen Teil davon einbehalten, um eine Schuld zu begleichen, die Sie gegenüber einem anderen Sozialleistungsträger haben. Das nennt sich Verrechnung. Typische Fälle sind zu Unrecht erhaltene Leistungen oder offene Beiträge.
Wichtig: Die Verrechnung ist nur zwischen Sozialleistungsträgern möglich. Steuerschulden oder private Forderungen können auf diesem Weg nicht einbehalten werden.
Bevor eine Verrechnung durchgeführt wird, müssen Sie angehört werden. Danach erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid. Gegen diesen Bescheid können Sie Widerspruch einlegen – das hat aufschiebende Wirkung, das heißt, die Kürzung wird zunächst nicht vollzogen.
Bei laufenden Leistungen wie Rente oder Krankengeld darf höchstens die Hälfte einbehalten werden. Außerdem darf die Verrechnung nicht dazu führen, dass Sie auf Sozialhilfe angewiesen werden. Das müssen Sie allerdings selbst nachweisen.
Bei einmaligen Leistungen wie Abfindungen oder Erstattungen wird im Einzelfall geprüft, ob die Verrechnung angemessen ist. Dabei spielen Ihre Einkommens- und Vermögenssituation eine Rolle.
Eine Verrechnung findet in der Praxis erst ab einem Betrag von 50 Euro statt. Kleinere Beträge werden in der Regel nicht verrechnet – Ausnahmen sind jedoch möglich, etwa bei nicht gezahlten Zuzahlungen im Gesundheitsbereich.
Folgende Gesetze sind für die Verrechnung besonders relevant:
- § 52 SGB I – Grundlage der Verrechnung
- § 51 SGB I – Aufrechnung (gilt entsprechend)
- § 24 SGB X – Pflicht zur Anhörung vor dem Bescheid
- § 850c ZPO – Pfändungstabelle als Berechnungsgrundlage bei laufenden Leistungen