In Kürze
Betriebsratsmitglieder üben ihr Amt zwar ehrenamtlich aus, dürfen dadurch aber finanziell nicht schlechtergestellt werden. Sie erhalten ihr volles Arbeitsentgelt weiter – so als hätten sie gearbeitet.
Definition
Das Lohnausfallprinzip ist der Kern der Vergütungsregeln für Betriebsratsmitglieder. Es bedeutet: Wer wegen Betriebsratsarbeit nicht arbeiten kann, bekommt trotzdem das Entgelt, das er in dieser Zeit verdient hätte. Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 37 Abs. 2 BetrVG.
Zusätzlich schreibt § 37 Abs. 4 BetrVG vor, dass das Gehalt eines Betriebsratsmitglieds während der Amtszeit und ein Jahr danach nicht geringer sein darf als das Gehalt vergleichbarer Kolleginnen und Kollegen mit einer normalen beruflichen Entwicklung im Betrieb. Eine Benachteiligung oder Begünstigung wegen des Amtes ist nach § 78 Satz 2 BetrVG verboten.
Zum fortzuzahlenden Entgelt gehören nicht nur das Grundgehalt, sondern auch viele weitere Vergütungsbestandteile, zum Beispiel:
- Erschwernis- und Schmutzzulagen
- Überstunden-, Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge
- Weihnachtsgratifikationen und Urlaubsgeld
- Anwesenheitsprämien und vermögenswirksame Leistungen
- Freiwillige, jederzeit widerrufliche Zulagen
Bei leistungsabhängigen Vergütungen – etwa Provisionen, Umsatzprämien oder Akkordlohn – gilt: Die Zeit, die für Betriebsratsarbeit aufgewendet wurde, wird herausgerechnet und die tatsächlich erzielte Leistungsvergütung entsprechend hochgerechnet. So entsteht kein finanzieller Nachteil durch das Amt.
Beim Aufwendungsersatz gilt dagegen eine andere Regel: Kosten, die durch die Betriebsratsarbeit gar nicht erst entstanden sind, werden nicht erstattet. Wer wegen Betriebsratsarbeit keine Schmutzarbeit geleistet hat, bekommt keinen Auslagenersatz dafür – es sei denn, die Zulage ist in Wirklichkeit ein besonderer Lohnbestandteil, wie es bei der Schmutzzulage der Fall ist.
Betriebsratstätigkeit, die außerhalb der regulären Arbeitszeit aus betriebsbedingten Gründen anfällt, begründet nach § 37 Abs. 3 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Freizeit zum Ausgleich. Ist das nicht möglich, wird die Zeit wie Mehrarbeit vergütet.
Wenn ein Betriebsratsmitglied prüfen möchte, ob sein Gehalt im Vergleich zu ähnlichen Kolleginnen und Kollegen angemessen ist, kann es vom Arbeitgeber Auskunft verlangen. Dieser Auskunftsanspruch ergibt sich aus §§ 611, 242 BGB in Verbindung mit § 37 Abs. 4 BetrVG.