Vergütung von Betriebsratsmitgliedern - Benachteiligungsverbot

In Kürze

Betriebsratsmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Betriebsrat weder bei der Vergütung noch bei der beruflichen Entwicklung schlechtergestellt werden. Dieses Benachteiligungsverbot ist gesetzlich geregelt und kann bei Verstößen sogar strafrechtliche Folgen haben.

Definition

Betriebsratsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Trotzdem darf das Engagement im Betriebsrat nicht dazu führen, dass jemand finanziell oder beruflich schlechter dasteht als Kolleginnen und Kollegen ohne dieses Amt.

Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen im Überblick:

  • § 78 Satz 2 BetrVG – Kernvorschrift: Betriebsratsmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden.
  • § 37 Abs. 2 BetrVG – Freistellung für Betriebsratsarbeit ohne Lohnabzug, soweit dies für die Aufgaben erforderlich ist.
  • § 37 Abs. 3 BetrVG – Betriebsratsarbeit außerhalb der Arbeitszeit berechtigt zu Freizeitausgleich mit Lohnfortzahlung; ist das nicht möglich, gilt die Zeit als Mehrarbeit.
  • § 37 Abs. 4 BetrVG – Das Gehalt darf nicht geringer sein als das vergleichbarer Beschäftigter mit üblicher Karriereentwicklung — und das noch ein Jahr nach Ende des Amts.

Eine Benachteiligung liegt vor, wenn ein Betriebsratsmitglied im Vergleich zu anderen Beschäftigten objektiv schlechtergestellt wird — ohne sachlichen Grund. Eine Absicht des Arbeitgebers ist dafür nicht notwendig. Typische Beispiele sind: verwehrte Gehaltserhöhungen, fehlende Sonderzahlungen, schlechtere Leistungsbeurteilungen, Versetzung auf einen geringer bezahlten Arbeitsplatz oder der Ausschluss vom Bewährungsaufstieg.

Zusätzlich muss ein Zusammenhang zwischen der Betriebsratstätigkeit und der Schlechterstellung bestehen. In der Praxis spricht oft schon der äußere Anschein dafür, dass beides miteinander zusammenhängt.

Folgen bei Verstößen: Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, sind nach § 134 BGB nichtig. Bei schuldhaftem Verstoß kann das betroffene Mitglied Schadensersatz verlangen (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 78 Satz 2 BetrVG).

Strafrecht: Wer ein Betriebsratsmitglied vorsätzlich wegen seines Amts benachteiligt oder begünstigt, macht sich nach § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG strafbar — mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Die Strafverfolgung erfolgt jedoch nur auf Antrag, zum Beispiel durch den Betriebsrat selbst oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft.