Vergütung von Betriebsratsmitgliedern - Begünstigungsverbot

In Kürze

Das Begünstigungsverbot schützt die Unabhängigkeit des Betriebsrats: Kein Betriebsratsmitglied darf wegen seiner Tätigkeit bessergestellt werden als andere Arbeitnehmer. Verstöße können nichtig sein und sogar strafrechtliche Folgen haben.

Definition

Nach § 78 Satz 2 BetrVG dürfen Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Das gilt nicht nur für die Vergütung, sondern auch für die berufliche Entwicklung und andere Vorteile.

Ergänzend regeln § 37 Abs. 2–4 BetrVG, wie die Vergütung während der Betriebsratstätigkeit korrekt gestaltet wird: Betriebsratsmitglieder sind für ihre Tätigkeit freizustellen, ohne dass ihr Lohn sinkt. Ihr Gehalt darf auch langfristig nicht schlechter sein als das vergleichbarer Kollegen mit normaler Karriereentwicklung.

Wann liegt eine verbotene Begünstigung vor? Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Erstens muss objektiv eine Besserstellung gegenüber anderen Arbeitnehmern vorliegen — ohne sachlichen Grund. Zweitens muss diese Besserstellung ursächlich mit der Betriebsratstätigkeit zusammenhängen. Eine Absicht zur Begünstigung ist dabei nicht erforderlich.

Verbotene Vorteile können sowohl materieller als auch immaterieller Art sein — und auch außerhalb des Arbeitsverhältnisses gewährt werden. Typische Beispiele sind:

  • Ungerechtfertigte Gehaltserhöhung anlässlich des Betriebsratsamts
  • Sachlich unbegründete Höhergruppierung
  • Sonderzahlungen oder überhöhte Aufwandsentschädigungen
  • Zusätzlicher bezahlter Sonderurlaub
  • Geschenke an das Mitglied oder seine Angehörigen
  • Besonders günstige Arbeitgeberdarlehen
  • Versetzung auf einen bevorzugten Arbeitsplatz

Was passiert bei einem Verstoß? Vereinbarungen, die gegen das Begünstigungsverbot verstoßen, sind nach § 134 BGB nichtig — die versprochene Leistung kann nicht eingeklagt werden. Bereits gewährte Vorteile können nach herrschender Meinung allerdings nicht zurückgefordert werden.

Strafrechtliche Folgen: Nach § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ist die vorsätzliche Begünstigung eines Betriebsratsmitglieds eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden kann. Die Strafverfolgung setzt jedoch einen Strafantrag voraus — berechtigt dazu sind unter anderem der Betriebsrat, der Gesamtbetriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft.