Versorgungswerk

In Kürze

Ein berufsständisches Versorgungswerk sichert Angehörige bestimmter Freier Berufe im Alter, bei Berufsunfähigkeit und für Hinterbliebene ab. Es ist keine private Versicherung, sondern Teil des öffentlich-rechtlichen Systems der sozialen Sicherung.

Definition

Berufsständische Versorgungswerke sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie versorgen Mitglieder kammerfähiger Freier Berufe — zum Beispiel Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer und Zahnärzte. Voraussetzung ist, dass die Person gleichzeitig Pflichtmitglied in einer berufsständischen Kammer und in der Versorgungseinrichtung dieser Berufsgruppe ist.

Die Mitgliedschaft entsteht nicht durch Vertrag, sondern automatisch kraft Gesetzes, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Versorgungswerk handelt dabei in echter Selbstverwaltung: Gewählte Vertreter der Mitglieder entscheiden über Beiträge und Leistungen. Staatszuschüsse gibt es keine.

Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung: Wer Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks ist, kann sich auf Antrag von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Einkommensbezogene Beiträge ans Versorgungswerk in etwa gleicher Höhe wie in der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Leistungsansprüche bei verminderter Erwerbsfähigkeit, im Alter und für Hinterbliebene
  • Antragsfrist: Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gilt die Befreiung rückwirkend ab diesem Zeitpunkt — sonst erst ab Eingang des Antrags (§ 6 Abs. 4 SGB VI)

Die Befreiung gilt grundsätzlich nur für die konkrete Beschäftigung oder Tätigkeit, die zur Mitgliedschaft im Versorgungswerk geführt hat — nicht pauschal für alle Tätigkeiten der Person.