In Kürze
Versteigerung bezeichnet den Verkauf einer Sache an den Meistbietenden durch Zuschlag. Der Vertragsschluss erfolgt unmittelbar mit Annahme des höchsten Gebots.
Definition
Versteigerung ist ein arbeitsrechtlicher Begriff mit zivilrechtlicher Prägung zur Abwicklung von Kaufverträgen. Er beschreibt ein Verfahren, bei dem mehrere Personen auf Aufforderung konkurrierende Gebote abgeben.
Der Tatbestand liegt vor, wenn Angebote zeitlich gestaffelt eingehen und öffentlich überboten werden. Ein verbindlicher Vertrag kommt zustande, sobald der Zuschlag durch den Versteigerer erklärt ist.
Rechtsgrundlage ist:
- § 156 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Mit dem Zuschlag nimmt der Versteigerer das höchste Gebot verbindlich an. Die Versteigerung begründet keinen Anspruch auf Zuschlag vor dessen tatsächlicher Erteilung.
Abzugrenzen ist die Versteigerung vom freihändigen Verkauf, da der Vertragsschluss zwingend an den Zuschlag anknüpft. Die rechtliche Wirkung der Versteigerung tritt unter Anwesenden ohne zeitliche Verzögerung ein.
In der Praxis wird das Verfahren zur transparenten Preisermittlung bei beweglichen Sachen eingesetzt.