In Kürze
Das Versorgungsmanagement sichert gesetzlich Versicherten einen reibungslosen Übergang zwischen verschiedenen Versorgungsbereichen — zum Beispiel vom Krankenhaus in die Rehabilitation oder Pflege. Es ist freiwillig und setzt die Einwilligung des Versicherten voraus.
Definition
Gesetzlich Versicherte haben einen Anspruch auf Versorgungsmanagement, wenn beim Wechsel zwischen verschiedenen Versorgungsbereichen Probleme entstehen können. Typische Übergänge sind die Entlassung aus dem Krankenhaus in die Reha, die Pflege oder zurück in die ambulante Behandlung.
Ziel ist es, Pflegebedürftigkeit oder eine erneute stationäre Einweisung möglichst zu vermeiden. Dazu arbeiten alle beteiligten Leistungserbringer zusammen: Vertragsärzte, Krankenhäuser, Rehabilitations- und Pflegeeinrichtungen tauschen die notwendigen Informationen aus und sorgen gemeinsam für eine passende Anschlussversorgung.
Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 11 Abs. 4 SGB V. Weitergehende Vereinbarungen zur Lösung von Schnittstellenproblemen können in Verträgen zur integrierten Versorgung nach § 140a SGB V geregelt werden.
Wichtig für Versicherte: Die Teilnahme am Versorgungsmanagement ist freiwillig. Behandlungsdaten dürfen nur weitergegeben werden, wenn der Versicherte zuvor umfassend informiert wurde und ausdrücklich eingewilligt hat. Leistungserbringer sind außerdem verpflichtet, den Versicherten direkt zu unterstützen und notwendige Hilfen zu vermitteln — etwa nach einer Krankenhausentlassung.