In Kürze
Versorgungsbezüge sind rentenähnliche Einnahmen zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung – zum Beispiel Betriebsrenten. Für gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherte sind sie grundsätzlich beitragspflichtig.
Definition
Als Versorgungsbezüge gelten Leistungen, die aus Anlass eines früheren Arbeitsverhältnisses zur Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden. Typisches Beispiel ist die Betriebsrente. Auch Einmalzahlungen wie Kapitalleistungen oder Kapitalabfindungen zählen dazu.
Wer gesetzlich krankenversichert ist, zahlt auf Versorgungsbezüge Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beiträge trägt das Mitglied allein – auch beim kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Die auszahlende Stelle (Zahlstelle) behält die Beiträge direkt ein und leitet sie an die Krankenkasse weiter.
Kapitalleistungen und Kapitalabfindungen werden nicht auf einmal verbeitragt. Stattdessen gilt 1/120 der Gesamtsumme als monatlicher Betrag – verteilt auf maximal 120 Monate (zehn Jahre).
Freigrenze: Liegt der monatliche Versorgungsbezug unter 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (2025: 187,25 Euro), entfällt die Beitragspflicht. Mehrere Versorgungsbezüge werden dabei zusammengerechnet. Diese Freigrenze gilt nicht für freiwillig Versicherte.
Freibetrag für Betriebsrenten (seit 01.01.2020): Für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) gibt es zusätzlich einen Freibetrag in Höhe von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (2025: 187,25 Euro). Dieser Betrag wird vom beitragspflichtigen Teil der Betriebsrente abgezogen. Der Freibetrag gilt nur für versicherungspflichtige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung – nicht für freiwillig Versicherte und nicht für die Pflegeversicherung.
Beitragssatz: Seit 2015 gilt ein allgemeiner Beitragssatz von 14,6 % zuzüglich eines kassenindividuellen Zusatzbeitrags. Den Zusatzbeitrag auf Versorgungsbezüge trägt das Mitglied vollständig selbst. Ändert eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitragssatz, wirkt sich das für Bezieher von Versorgungsbezügen im Zahlstellenverfahren erst mit zwei Monaten Verzögerung aus.
Relevante gesetzliche Grundlagen:
- § 229 SGB V – Definition der beitragspflichtigen Versorgungsbezüge
- § 248 SGB V – Beitragssatz für Versorgungsbezüge
- § 256 SGB V – Einbehalt der Beiträge durch die Zahlstelle
- § 226 Abs. 2 SGB V – Freibetrag für Betriebsrenten
- § 5 Abs. 1 Nr. 11b SGB V – Versicherungspflicht für Waisen