In Kürze
Beim Versorgungsausgleich werden nach einer Scheidung die während der Ehe erworbenen Rentenanrechte beider Ehepartner hälftig aufgeteilt. Ziel ist es, beiden Partnern eine eigenständige Altersvorsorge zu sichern.
Definition
Der Versorgungsausgleich ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren, das bei jeder Scheidung vom Familiengericht automatisch durchgeführt wird. Grundlage ist der Gedanke, dass die in der Ehezeit aufgebauten Versorgungsanrechte – also zum Beispiel Rentenanwartschaften – das gemeinsame Ergebnis der partnerschaftlichen Lebensleistung beider Eheleute sind.
Seit der Einführung am 1. Juli 1977 gilt der sogenannte Halbteilungsgrundsatz: Jeder Ehepartner hat Anspruch auf die Hälfte der Versorgungsanrechte, die der andere in der Ehezeit erworben hat. Dadurch soll vor allem der wirtschaftlich schwächere Partner eine eigene, unabhängige soziale Absicherung erhalten.
Seit der grundlegenden Reform durch das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG), das am 1. September 2009 in Kraft trat, wird jedes Anrecht einzeln geteilt – unabhängig davon, ob es sich um gesetzliche Rente, Betriebsrente oder private Vorsorge handelt. Dabei kann jeder Ehepartner gleichzeitig ausgleichspflichtig (gibt ab) und ausgleichsberechtigt (erhält) sein.
Die Aufteilung erfolgt in der Regel als interne Teilung: Der Ausgleichswert wird direkt vom Versicherungskonto des ausgleichspflichtigen Partners auf das Konto des ausgleichsberechtigten Partners übertragen. In Ausnahmefällen ist auch eine externe Teilung möglich, bei der ein Kapitalbetrag an einen anderen Versorgungsträger gezahlt wird.
Ehepartner können den Versorgungsausgleich durch eigene Vereinbarungen ganz oder teilweise ausschließen. Solche Vereinbarungen müssen jedoch einer richterlichen Überprüfung standhalten – niemand darf den anderen übervorteilen.
Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen sind:
- § 1587 BGB – Pflicht zur Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Scheidung
- § 1 VersAusglG – Halbteilungsgrundsatz und Einzelausgleich jedes Anrechts
- § 243 SGB VI – Geschiedenenwitwenrente für vor dem 1. Juli 1977 Geschiedene