Versagung der Restschuldbefreiung

In Kürze

Die Versagung der Restschuldbefreiung bedeutet, dass ein Schuldner am Ende eines Insolvenzverfahrens nicht von seinen restlichen Schulden befreit wird. Sie erfolgt auf Antrag eines Gläubigers, wenn bestimmte gesetzliche Gründe vorliegen.

Definition

Wer ein Insolvenzverfahren durchläuft, kann nach dessen Abschluss normalerweise eine sogenannte Restschuldbefreiung erhalten — das heißt, die verbleibenden Schulden werden erlassen. Dieses Recht ist jedoch nicht selbstverständlich: Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Gläubiger beim Gericht beantragen, dass die Restschuldbefreiung versagt, also verweigert wird.

Die gesetzliche Grundlage ist § 290 Insolvenzordnung (InsO). Dort sind die Gründe abschließend aufgelistet, bei denen eine Versagung möglich ist:

  • Straftat nach §§ 283–283c Strafgesetzbuch (StGB): Der Schuldner wurde wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt.
  • Falsche Angaben zur Kreditaufnahme oder zu öffentlichen Leistungen: In den letzten drei Jahren vor oder nach dem Insolvenzantrag hat der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht.
  • Frühere Restschuldbefreiung oder Versagung: Innerhalb der letzten zehn Jahre vor oder nach dem Insolvenzantrag wurde dem Schuldner bereits Restschuldbefreiung erteilt oder nach § 296 bzw. § 297 InsO versagt.
  • Beeinträchtigung der Gläubiger: Im letzten Jahr vor oder nach dem Insolvenzantrag hat der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unangemessene Schulden gemacht, Vermögen verschwendet oder die Eröffnung des Verfahrens ohne Aussicht auf Besserung verzögert.
  • Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten: Der Schuldner hat während des Insolvenzverfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig Pflichten nach der Insolvenzordnung verletzt.
  • Unrichtige Angaben in den Verzeichnissen: In den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO einzureichenden Aufstellungen zu Vermögen, Einkommen, Gläubigern und Forderungen hat der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht.

Liegt keiner dieser Gründe vor und verhält sich der Schuldner korrekt, steht der Restschuldbefreiung grundsätzlich nichts im Weg.