In Kürze
Verjährung bedeutet, dass ein Anspruch nach einer bestimmten Zeit nicht mehr durchgesetzt werden kann. Im Sozialrecht gelten dafür eigene Fristen.
Definition
Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren grundsätzlich in vier Jahren. Die Frist beginnt nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Geregelt ist dies in § 45 SGB I.
Auch Sozialversicherungsbeiträge verjähren in vier Jahren – gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem sie fällig wurden. Eine wichtige Ausnahme gilt jedoch: Wurden Beiträge vorsätzlich vorenthalten, verlängert sich die Frist auf 30 Jahre. Das regelt § 25 SGB IV.
Wer zu Unrecht Beiträge gezahlt hat, kann deren Erstattung verlangen. Auch dieser Anspruch verjährt in vier Jahren – ab Ende des Jahres, in dem die Zahlung erfolgte. Grundlage ist § 27 SGB IV.
Für Hemmung und Unterbrechung der Verjährung – also Ereignisse, die den Fristablauf stoppen oder neu starten – gelten die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entsprechend.