Verhinderungspflege

In Kürze

Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung, die greift, wenn die reguläre Pflegeperson vorübergehend ausfällt. Die Pflegekasse übernimmt dann die Kosten für eine Ersatzpflege.

Definition

Kann eine Pflegeperson — zum Beispiel ein pflegender Angehöriger — die Pflege vorübergehend nicht übernehmen, haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 Anspruch auf Verhinderungspflege. Die gesetzliche Grundlage ist § 39 SGB XI.

Der Anspruch besteht für bis zu 42 Kalendertage (sechs Wochen) pro Kalenderjahr. Pflegebedürftige in den Pflegegraden 4 oder 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben Anspruch auf bis zu 56 Kalendertage (acht Wochen).

Voraussetzungen: Die Pflegeperson muss den Pflegebedürftigen vor der ersten Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt haben. Für junge Pflegebedürftige in Pflegegrad 4 oder 5 entfällt diese Wartezeit — der Anspruch besteht ab Feststellung der Pflegebedürftigkeit.

Höhe der Leistung: Die Pflegekasse übernimmt ab dem 1. Januar 2025 bis zu 1.685,00 EUR im Kalenderjahr. Dieser Betrag kann durch nicht genutzte Mittel der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI aufgestockt werden. Für junge Pflegebedürftige in Pflegegrad 4 oder 5 ist eine zusätzliche Aufstockung um bis zu 1.854,00 EUR möglich.

Wer kann die Ersatzpflege übernehmen? Die Verhinderungspflege kann durch Privatpersonen, Pflegedienste oder in verschiedenen Einrichtungen (z. B. Pflegeheime, Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen) erbracht werden. Übernimmt ein naher Verwandter oder eine Person aus dem Haushalt die Ersatzpflege, ist die Kostenerstattung auf den 1,5-fachen Betrag des jeweiligen Pflegegeldes begrenzt.

Pflegegeld während der Verhinderungspflege: Wer Pflegegeld bezieht, erhält während der Verhinderungspflege die Hälfte des bisherigen Pflegegeldes weiter — für bis zu sechs (bzw. acht) Wochen im Jahr. Am ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld in voller Höhe gezahlt.

Der Leistungsanspruch entsteht mit jedem Kalenderjahr neu. Nicht genutzte Tage oder Beträge können nicht ins nächste Jahr übertragen werden.