In Kürze
Verjährung begrenzt die zeitliche Durchsetzbarkeit arbeitsrechtlicher Ansprüche. Nach Fristablauf kann die Leistung verweigert werden, ohne dass der Anspruch erlischt.
Definition
Verjährung ist ein arbeitsrechtlicher Begriff, der die zeitliche Begrenzung der gerichtlichen Durchsetzbarkeit eines bestehenden Anspruchs aus dem Arbeitsverhältnis bezeichnet. Sie tritt ein, wenn eine gesetzlich bestimmte Frist abgelaufen ist.
Mit Eintritt der Verjährung entsteht für den Schuldner ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht. Der Anspruch bleibt rechtlich bestehen und wird nicht aufgehoben oder umgewandelt.
Die regelmäßige Verjährung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Maßgeblich sind insbesondere:
- § 195 BGB
- § 199 BGB für Beginn und Dauer
Der Fristlauf knüpft an die Anspruchsentstehung und die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände an. Die Einrede der Verjährung wirkt nur, wenn sie vom Schuldner geltend gemacht wird.
Verjährung begründet keine Pflicht zur gerichtlichen Geltendmachung innerhalb der Frist. Sie ist von vertraglichen oder tariflichen Ausschlussfristen abzugrenzen, die den Anspruch selbst erlöschen lassen.
In der Praxis bestimmt Verjährung den äußersten zeitlichen Rahmen für die Durchsetzung arbeitsrechtlicher Forderungen.