In Kürze
Verjährung begrenzt die zeitliche Durchsetzbarkeit von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis oder aus dem Sozialrecht. Nach Fristablauf kann die Leistung verweigert werden, ohne dass der Anspruch selbst erlischt.
Definition
Verjährung bezeichnet die zeitliche Begrenzung der gerichtlichen Durchsetzbarkeit eines bestehenden Anspruchs. Mit Eintritt der Verjährung entsteht für den Schuldner ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht – der Anspruch bleibt rechtlich bestehen, wird also weder aufgehoben noch umgewandelt. Die Einrede der Verjährung wirkt nur, wenn sie vom Schuldner ausdrücklich geltend gemacht wird.
Im allgemeinen Arbeitsrecht richtet sich die Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Der Fristlauf beginnt nach § 199 BGB mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Im Sozialrecht gelten eigene Fristen. Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren grundsätzlich in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 45 SGB I). Auch Sozialversicherungsbeiträge verjähren in vier Jahren, gerechnet ab Ende des Jahres, in dem sie fällig wurden (§ 25 SGB IV). Wurden Beiträge jedoch vorsätzlich vorenthalten, verlängert sich diese Frist auf 30 Jahre.
Wer zu Unrecht Beiträge gezahlt hat, kann deren Erstattung verlangen. Auch dieser Anspruch verjährt in vier Jahren – ab Ende des Jahres, in dem die Zahlung erfolgte (§ 27 SGB IV). Für Hemmung und Unterbrechung der Verjährung im Sozialrecht – also Ereignisse, die den Fristablauf stoppen oder neu starten lassen – gelten die allgemeinen Regeln des BGB entsprechend.
Verjährung ist von vertraglichen oder tariflichen Ausschlussfristen zu unterscheiden: Während die Verjährung nur ein Leistungsverweigerungsrecht begründet, lassen Ausschlussfristen den Anspruch selbst erlöschen. In der Praxis bestimmt die Verjährung den äußersten zeitlichen Rahmen für die Durchsetzung arbeits- und sozialrechtlicher Forderungen.