Vorschlagswesen - betriebliches

In Kürze

Das betriebliche Vorschlagswesen ermöglicht es Arbeitnehmern, Verbesserungsideen im Unternehmen einzubringen. Der Betriebsrat hat dabei ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht.

Definition

Beim betrieblichen Vorschlagswesen können Arbeitnehmer Anregungen zu technischen, kaufmännischen oder organisatorischen Themen einreichen. Das Unternehmen prüft diese Vorschläge auf ihre Nutzbarkeit und bewertet sie abschließend.

Der Gedanke dahinter: Gerade die Beschäftigten kennen ihre Arbeitsabläufe im Detail und können Fehlerquellen oder unnötige Schritte am besten erkennen. Häufig werden dafür sogenannte Qualitätszirkel gebildet — kleine Arbeitsgruppen, die Ideen gemeinsam entwickeln.

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei den Grundsätzen des Vorschlagswesens — sofern keine gesetzliche oder tarifliche Regelung bereits greift. Auch die Ermittlung und Auszahlung von Prämien unterliegt der Mitbestimmung.

Die konkreten Regeln werden meist in einer Betriebsvereinbarung festgehalten. Diese regelt unter anderem:

  • Wer Vorschläge einreichen darf
  • Wer einen Vergütungsanspruch hat
  • Wie die Vergütung berechnet wird (z. B. Prämie, Einmalzahlung)
  • Welche Anreizmaßnahmen vorgesehen sind

Kein Mitbestimmungsrecht besteht hingegen bei der konkreten Umsetzung der eingereichten Vorschläge — es sei denn, die Betriebsvereinbarung sieht dies freiwillig vor.

Abgrenzung zur Arbeitnehmererfindung: Betrifft ein Vorschlag eine technische Neuerung, kann das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG) greifen. Nach § 3 ArbnErfG fallen darunter technische Verbesserungsvorschläge, die zwar neu sind, aber nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig. In diesen Fällen hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht.