Vorschuss

Ein Vorschuss ist eine vorzeitige Geldleistung, bevor ein Anspruch fällig ist oder sein genauer Betrag feststeht. Im Arbeitsverhältnis betrifft er meist künftiges Arbeitsentgelt oder Aufwendungen; im Sozialrecht ermöglicht er eine Teilzahlung auf noch nicht abschließend berechnete Sozialleistungen.

In Kürze

Ein Vorschuss ist eine vorzeitige Geldleistung, bevor ein Anspruch fällig ist oder sein genauer Betrag feststeht. Im Arbeitsverhältnis betrifft er meist künftiges Arbeitsentgelt oder Aufwendungen; im Sozialrecht ermöglicht er eine Teilzahlung auf noch nicht abschließend berechnete Sozialleistungen.

Definition

Ein Vorschuss bezeichnet eine vorzeitige Geldleistung, die vor Entstehung oder Fälligkeit des zugrunde liegenden Anspruchs gezahlt wird. Voraussetzung ist, dass ein künftiger oder erwarteter Zahlungsanspruch dem Grunde nach bestimmbar ist.

Im Arbeitsrecht betrifft der Vorschuss regelmäßig Arbeitsentgelt oder erstattungsfähige Aufwendungen. Ein gesetzlicher Anspruch auf Vorschuss besteht nur bei Geschäftsbesorgung für zu ersetzende Auslagen (§ 670, § 675 BGB). Ein Vorschuss auf Arbeitslohn ist ohne vertragliche Regelung grundsätzlich freiwillig und begründet keinen eigenständigen Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers. In der Praxis dient er der Überbrückung kurzfristiger finanzieller Bedarfe.

Von der Abschlagszahlung unterscheidet sich der Vorschuss dadurch, dass der Hauptanspruch zum Zeitpunkt der Zahlung noch nicht fällig ist.

Im Sozialrecht regelt § 42 SGB I den Vorschuss auf Sozialleistungen. Wer grundsätzlich Anspruch auf eine Geldleistung hat, aber noch auf die endgültige Berechnung warten muss, kann einen Vorschuss erhalten — vor allem wenn die abschließende Feststellung voraussichtlich längere Zeit (in der Regel etwa zwei Monate oder mehr) dauert.

Der zuständige Leistungsträger legt die Höhe des Vorschusses nach eigenem Ermessen fest und berücksichtigt dabei die individuelle finanzielle Situation. Ziel ist es, zu verhindern, dass Betroffene in der Zwischenzeit auf Sozialhilfe angewiesen sind.

Rechtsanspruch auf Antrag: Beantragt der Berechtigte ausdrücklich einen Vorschuss, muss der Leistungsträger ihn zahlen — spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

Wichtig: Der Vorschuss wird später mit der eigentlichen Leistung verrechnet. Wurde zu viel gezahlt oder wird der Anspruch am Ende abgelehnt, muss der Empfänger den Vorschuss zurückzahlen. Die Vorschusszahlung ist keine endgültige Entscheidung über den Leistungsanspruch.

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