Verzichtserklärung

In Kürze

Mit einer Verzichtserklärung können geringfügig Beschäftigte auf ihre Befreiung von der Rentenversicherungspflicht verzichten. Sie zahlen dann eigene Beiträge und erwerben dadurch volle Rentenansprüche.

Definition

Wer einen sogenannten Minijob ausübt, ist grundsätzlich versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung gilt seit dem 1. Januar 2013 jedoch Versicherungspflicht — allerdings können sich Minijobber auf Antrag davon befreien lassen.

Wer diese Befreiung nicht in Anspruch nimmt oder aktiv darauf verzichtet, zahlt eigene Rentenbeiträge und erwirbt damit vollwertige Rentenansprüche. Die Grenze für einen Minijob liegt seit dem 1. Januar 2025 bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 556,00 Euro (§ 8 SGB IV).

So werden die Beiträge aufgeteilt: Der Arbeitgeber übernimmt einen Beitragsanteil von 15 % des Arbeitsentgelts. Der Arbeitnehmer zahlt die Differenz zum allgemeinen Rentenversicherungsbeitragssatz von 18,6 % — also 3,6 %. Bei Minijobs im Privathaushalt (§ 8a SGB IV) beträgt der Arbeitgeberanteil nur 5 %, der Arbeitnehmer trägt dann 13,6 %.

Mindestbeitrag: Die Beiträge werden mindestens auf Basis von 175,00 Euro berechnet. Daraus ergibt sich 2025 ein Mindestbeitrag von 32,55 Euro. Liegt das tatsächliche Arbeitsentgelt darunter, muss der Arbeitnehmer den Unterschied selbst aufstocken. Der Arbeitgeber zahlt seinen Anteil stets nur vom tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt.

Sonderregel für ältere Beschäftigungsverhältnisse: Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2012 geringfügig beschäftigt waren und deren Entgelt die damalige Grenze von 400,00 Euro nicht übersteigt, bleiben weiterhin rentenversicherungsfrei. Auch sie können jedoch freiwillig auf diese Freiheit verzichten, um volle Rentenansprüche zu erwerben.