In Kürze
Wer zu spät auf eine Sozialleistung warten muss, hat Anspruch auf Zinsen. Der gesetzliche Zinssatz beträgt 4 % pro Jahr und ist in § 44 SGB I geregelt.
Definition
Ansprüche auf Geldleistungen aus dem Sozialrecht müssen verzinst werden, wenn sie nicht rechtzeitig ausgezahlt werden. Die Verzinsung setzt einen Kalendermonat nach Fälligkeit des Anspruchs ein und endet mit dem Kalendermonat vor der tatsächlichen Zahlung.
Wurde ein vollständiger Antrag gestellt, beginnt die Verzinsung frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Antrags beim zuständigen Leistungsträger. Ein Antrag gilt als vollständig, wenn alle erforderlichen Angaben gemacht und die Mitwirkungspflichten erfüllt wurden — zum Beispiel ein Antragsformular ordnungsgemäß ausgefüllt wurde.
Die Sechs-Monats-Frist läuft auch dann, wenn der Antrag versehentlich bei einem unzuständigen Leistungsträger eingereicht wurde. Wurde gar kein Antrag gestellt, beginnt die Verzinsung erst einen Kalendermonat nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
Verzinst werden nur volle Euro-Beträge. Für die Berechnung wird jeder Kalendermonat mit 30 Tagen angesetzt. Der Leistungsträger prüft einen möglichen Zinsanspruch von sich aus — der Betroffene muss ihn nicht gesondert beantragen.
Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen im Überblick:
- § 44 SGB I – Zinspflicht und Zinssatz (4 %)
- § 40 SGB I – Entstehung von Sozialleistungsansprüchen
- § 41 SGB I – Fälligkeit von Ansprüchen
- § 16 SGB I – Antragstellung bei unzuständigem Träger (gilt hier entsprechend)