In Kürze
Wer in Rente geht, kann wählen: entweder die volle Altersrente (Vollrente) oder nur einen Teil davon (Teilrente). Die Teilrente ermöglicht einen schrittweisen Übergang vom Berufsleben in den Ruhestand.
Definition
Seit dem 1. Januar 1989 hat jeder Versicherte das Recht, seine Altersrente als Vollrente oder als Teilrente zu beziehen. Dieses Wahlrecht gilt für alle Arten von Altersrenten, auch für die reguläre Regelaltersrente. Eine besondere Begründung ist dafür nicht nötig.
Die Vollrente ist die Altersrente in ihrer vollen Höhe. Die Teilrente ist ein frei wählbarer Anteil davon — sie muss mindestens 10 % und darf höchstens 99,99 % der Vollrente betragen. Der Rentenbezieher legt die Höhe selbst fest.
Der Anteil der Rente, auf den zunächst verzichtet wird, geht nicht verloren. Er wird später mit einem geringeren oder gar keinem Abschlag ausgezahlt. Bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte entfallen Abschläge sogar vollständig.
Die Höhe der Teilrente kann jederzeit für die Zukunft neu festgelegt werden. Die Beantragung einer Teilrente gilt rechtlich nicht als Verzicht auf Leistungen.
Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 42 SGB VI.