Vollstationäre Pflege

In Kürze

Vollstationäre Pflege bedeutet, dass ein pflegebedürftiger Mensch dauerhaft in einem Pflegeheim lebt und dort rund um die Uhr versorgt wird. Die Pflegekasse übernimmt dabei einen Teil der Kosten in Form von monatlichen Pauschbeträgen.

Definition

Vollstationäre Pflege ist eine Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung nach § 43 SGB XI. Die Pflegekasse zahlt pauschale Beträge für pflegebedingte Aufwendungen, medizinische Behandlungspflege und Betreuung. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad.

Ab dem 1. Januar 2025 gelten folgende monatliche Pauschbeträge:

  • Pflegegrad 2: 805,00 EUR
  • Pflegegrad 3: 1.319,00 EUR
  • Pflegegrad 4: 1.855,00 EUR
  • Pflegegrad 5: 2.096,00 EUR

Zusätzlich gibt es einen Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI, der den Eigenanteil der Pflegebedürftigen mit der Zeit senkt. Je länger jemand vollstationär gepflegt wird, desto höher fällt der Zuschuss aus:

  • Ab Beginn: 15 % Zuschuss auf den pflegebedingten Eigenanteil
  • Nach mehr als 12 Monaten: 30 %
  • Nach mehr als 24 Monaten: 50 %
  • Nach mehr als 36 Monaten: 75 %

Bei vorübergehender Abwesenheit — zum Beispiel wegen eines Krankenhausaufenthalts — wird der Pflegeplatz bis zu 42 Tage im Kalenderjahr freigehalten. Dieser Zeitraum verlängert sich bei Krankenhausaufenthalten oder Reha-Maßnahmen entsprechend. Für die ersten drei Abwesenheitstage zahlt die Pflegekasse die volle Vergütung, danach sind Abschläge von mindestens 25 % vorgesehen.

Es ist auch möglich, vollstationäre Pflege mit ambulanten Pflegeleistungen zu kombinieren, etwa wenn jemand zeitweise zu Hause gepflegt wird. In diesem Fall gelten besondere Berechnungsregeln nach § 36 Abs. 3 und § 38 SGB XI.

Steigt der Pflegebedarf, kann die Pflegeeinrichtung den Bewohner schriftlich auffordern, einen Antrag auf einen höheren Pflegegrad bei der Pflegekasse zu stellen. Lehnt der Pflegebedürftige dies ab, darf die Einrichtung ab dem zweiten Monat nach der Aufforderung vorläufig den höheren Pflegesatz berechnen. Wird eine Höherstufung vom Gutachter nicht bestätigt, muss die Einrichtung zu viel gezahlte Beträge verzinst zurückerstatten.

Leistungen der vollstationären Pflege können nur in zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Abs. 4 SGB XI in Anspruch genommen werden. In nicht zugelassenen Einrichtungen besteht kein Anspruch auf vollstationäre Pflegeleistungen — unter Umständen jedoch auf Pflegesachleistungen oder Pflegegeld, wenn ein zugelassener Pflegedienst die Versorgung übernimmt.