In Kürze
Vererbung bedeutet, dass das Vermögen einer verstorbenen Person auf ihre Erben übergeht. Im Sozialversicherungsrecht gilt zusätzlich eine besondere Regelung: die sogenannte Sonderrechtsnachfolge.
Definition
Mit dem Tod einer Person geht ihr gesamtes Vermögen kraft Gesetzes auf eine oder mehrere Erben über. Die Grundregeln dazu stehen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Wer erbt, richtet sich entweder nach dem Gesetz oder nach dem letzten Willen des Verstorbenen.
Gesetzliche Erbfolge greift, wenn kein Testament und kein Erbvertrag vorhanden sind. Das Gesetz teilt Verwandte in Ordnungen ein: Zuerst erben Kinder, Enkel und Urenkel (1. Ordnung), dann Eltern und Geschwister (2. Ordnung), danach Großeltern und deren Abkömmlinge (3. Ordnung). Nähere Verwandte schließen entferntere aus. Der überlebende Ehegatte erbt zusätzlich — die genaue Höhe hängt vom Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) und der Anzahl der Kinder ab.
Gewillkürte Erbfolge liegt vor, wenn der Verstorbene seinen letzten Willen selbst festgelegt hat — durch ein Testament (einseitig, jederzeit widerrufbar, ab 16 Jahren möglich) oder einen Erbvertrag (bindend, meist zwischen Ehegatten, grundsätzlich unwiderruflich). Beide Formen gehen der gesetzlichen Erbfolge vor.
Der Erbschein ist eine öffentliche Urkunde, die das Nachlassgericht auf Antrag ausstellt. Er dient als Nachweis des Erbrechts gegenüber Dritten, etwa gegenüber Banken oder Behörden.
Sonderrechtsnachfolge nach § 58 SGB I: Im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung gilt eine eigene Regelung. Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen (z. B. ausstehende Rente) gehen nicht nach den allgemeinen Erbregeln über, sondern in einer festgelegten Reihenfolge auf bestimmte Personen — vorausgesetzt, sie haben zum Todeszeitpunkt mit dem Verstorbenen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt oder wurden von ihm wesentlich unterhalten:
- 1. Ehegatte (rechtsgültige Ehe zum Todeszeitpunkt)
- 2. Kinder (leibliche, adoptierte und gleichgestellte Stiefkinder oder Enkel im Haushalt)
- 3. Eltern (leibliche Eltern und Adoptiveltern)
- 4. Haushaltsführer (Verwandte oder Verschwägerte, die den Haushalt mindestens ein Jahr geführt haben)
Wichtig: Ansprüche auf einmalige Geldleistungen fallen nicht unter die Sonderrechtsnachfolge — für sie gelten die normalen Erbregeln des BGB. Ansprüche auf Dienst- oder Sachleistungen erlöschen mit dem Tod vollständig und können nicht vererbt werden.