In Kürze
Nach dem Brexit regelt ein Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (UK), welche Sozialversicherungsregeln bei grenzüberschreitender Arbeit gelten. Ein eigenes Protokoll koordiniert die Sozialversicherungssysteme beider Seiten.
Definition
Seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU (Brexit) gilt für Sozialversicherungsfragen bei Arbeit zwischen einem EU-Staat und UK das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit. Der relevante Teil ist das Protokoll zur Koordinierung der sozialen Sicherheit (kurz: KSS). Es ersetzt die früheren EU-Verordnungen, die für UK nicht mehr gelten.
Das Protokoll gilt zunächst für 15 Jahre und ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit anwendbar — Voraussetzung ist ein rechtmäßiger Wohnsitz in einem EU-Staat oder in UK. Pflege- und Familienleistungen sind vom Abkommen ausdrücklich ausgenommen.
Welches Recht gilt bei Beschäftigung? Grundsätzlich gilt das Recht des Staates, in dem die Arbeit tatsächlich ausgeübt wird. Wer also in UK arbeitet, unterliegt britischem Sozialversicherungsrecht — und umgekehrt. Wer für einen britischen Arbeitgeber ausschließlich im deutschen Homeoffice tätig ist, unterliegt deutschem Recht.
Was gilt bei Entsendung? Wird ein Arbeitnehmer vorübergehend in den jeweils anderen Staat entsandt, bleibt er bis zu 24 Monate im Sozialversicherungsrecht seines Heimatstaates versichert — sofern er keinen anderen entsandten Arbeitnehmer ersetzt. Als Nachweis dient das Dokument PD A1.
Was gilt bei Telearbeit in mehreren Staaten? Wer gewöhnlich in mehreren Staaten arbeitet und dabei mindestens 25 % der Arbeitszeit im Wohnstaat tätig ist, unterliegt dem Recht des Wohnstaates. Die innerhalb der EU mögliche Ausweitung dieser Grenze auf knapp 50 % gilt für UK nicht — das Abkommen sieht das nicht vor.
Folgende Regelungen aus dem Protokoll sind für Arbeitnehmer besonders relevant:
- Art. KSS.6 – Gleichstellung von Leistungen und Ereignissen: Einkommen oder Ereignisse (z. B. Arbeitsunfähigkeit) in UK werden wie inländische behandelt.
- Art. KSS.7 – Zusammenrechnung von Zeiten: Versicherungszeiten in UK und einem EU-Staat werden zusammengezählt, z. B. für die freiwillige Krankenversicherung.
- Art. KSS.8 – Aufhebung der Wohnortklausel: Ein Wohnsitz in UK wird einem Wohnsitz im Inland gleichgestellt.
- Art. KSS.10 – Beschäftigungslandprinzip: Sozialversicherungspflicht richtet sich nach dem Staat, in dem gearbeitet wird.
- Art. KSS.11 – Entsenderegelung: Bei Entsendung bis zu 24 Monaten bleibt das Recht des Herkunftsstaates anwendbar.