Versammlung

In Kürze

Versammlung bezeichnet das gemeinsame zeitgleiche Zusammenkommen mehrerer Personen zu einem gemeinsamen Zweck. Maßgeblich sind Zweckbezogenheit, Gleichzeitigkeit und örtliche Anwesenheit.

Definition

Versammlung ist ein arbeitsrechtlicher Begriff zur Erfassung kollektiver Zusammenkünfte von Beschäftigten. Sie bezeichnet das zeitgleiche Zusammenkommen mehrerer Personen an einem Ort zu einem gemeinsamen Zweck.

Tatbestandlich ist festgelegt, dass Zweckbezogenheit, zeitliche Gleichzeitigkeit und örtliche Anwesenheit objektiv vorliegen. Erfasst sind nur Zusammenkünfte mit innerer Verbundenheit der Teilnehmer, unabhängig von formaler Organisation.

Der gemeinsame Zweck muss kommunikativ oder meinungsbildend ausgerichtet und nach außen erkennbar sein. Reine Konsumorientierung oder zufälliges Nebeneinander erfüllt die tatbestandlichen Anforderungen rechtlich nicht.

Die Versammlung unterfällt dem Schutz der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 Absatz 1 Grundgesetz. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung im Betrieb oder öffentlichen Raum besteht nicht.

Abzugrenzen ist die Versammlung von:

  • bloßer Ansammlung ohne gemeinsamen Zweck

In der Praxis strukturiert die Versammlung Beteiligungsrechte und Schutzpflichten bei kollektiven betrieblichen Zusammenkünften.