Versicherungsfreiheit

In Kürze

Versicherungsfreiheit bedeutet, dass ein Arbeitnehmer trotz Beschäftigung nicht der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht unterliegt. Sie tritt kraft Gesetzes ein oder kann auf Antrag gewährt werden.

Definition

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer in Deutschland in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt diese Pflicht jedoch — man spricht dann von Versicherungsfreiheit.

In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Arbeitnehmer versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt (§ 6 SGB V). Ebenfalls versicherungsfrei sind Beamte, Berufssoldaten, Zeitsoldaten und hauptamtliche Lehrer an privaten Ersatzschulen, sofern sie nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgt werden.

Auch bei einer geringfügigen Beschäftigung besteht Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung, wenn der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag entrichtet. In der Rentenversicherung gilt dies jedoch nur, wenn zusätzlich eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt wurde.

In der Pflegeversicherung ist versicherungsfrei, wer auch krankenversicherungsfrei ist. Freiwillig Krankenversicherte können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der sozialen Pflegeversicherungspflicht befreien lassen — müssen dann aber eine private Pflegeversicherung abschließen (§ 22 SGB XI).

Einen Sonderfall bilden Personen über 55 Jahre: Wer nach Vollendung des 55. Lebensjahres erstmals versicherungspflichtig wird, ist kraft Gesetzes versicherungsfrei, wenn in den letzten fünf Jahren kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz bestand und die Person in diesem Zeitraum mindestens zwei Jahre und sechs Monate versicherungsfrei, befreit oder nicht versicherungspflichtig war (§ 6 Abs. 3a SGB V). Diese Personen können nicht in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln und müssen privat versichert bleiben.

Versicherungsfrei sind außerdem Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich überwiegend aus religiösen oder sittlichen Beweggründen gemeinnützig betätigen und nur freien Unterhalt sowie ein geringes Taschengeld erhalten (§ 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB V, § 27 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Im Jahr 2025 gilt ein Taschengeld bis zu 178,33 Euro monatlich als unschädlich für die Versicherungsfreiheit.

Wer krankenversicherungsfrei ist, hat in vielen Fällen die Möglichkeit, eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung zu vereinbaren (§ 9 SGB V).