Vorsteuer

In Kürze

Die Vorsteuer bezeichnet Umsatzsteuerbeträge aus Eingangsleistungen eines Unternehmens. Sie wirkt im Besteuerungsverfahren verrechnend.

Definition

Vorsteuer ist ein steuerrechtlicher Begriff. Er bezeichnet die einem Unternehmer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer auf empfangene Lieferungen oder sonstige Leistungen.

Die Steuer entsteht beim Leistungsbezug von einem umsatzsteuerpflichtigen Leistungserbringer. Vorsteuer liegt vor, wenn der Leistungsempfänger selbst Unternehmer im Sinne des Steuerrechts ist.

Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondertem Steuerausweis für steuerpflichtige Umsätze. Die gezahlte Steuer ist grundsätzlich mit der eigenen Umsatzsteuerschuld verrechenbar.

Rechtsgrundlagen können insbesondere sein:

  • § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG)
  • § 1 UStG

Der Abzug setzt voraus, dass keine Steuerbefreiung oder Ausschlussregelung eingreift. Vorsteuer begründet keinen Erstattungsanspruch ohne bestehende Umsatzsteuerpflicht des Unternehmers.

Abzugrenzen ist die Vorsteuer von der Umsatzsteuer, die auf Ausgangsumsätze gegenüber Leistungsempfängern erhoben wird. Die Vorsteuer sichert die Belastung der Umsatzsteuer allein auf der Stufe des Endverbrauchs.