Verhandlungen über Interessenausgleich & Sozialplan_ 3. Inhalte und Abschlus...

In Kürze

Interessenausgleich und Sozialplan sind zwei unterschiedliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bei einer Betriebsänderung. Der Interessenausgleich regelt den Ablauf der Änderung, der Sozialplan schützt die betroffenen Arbeitnehmer vor wirtschaftlichen Nachteilen.

Definition

Der Interessenausgleich ist eine Vereinbarung über Art, Umfang und Ablauf einer Betriebsänderung. Er beschreibt zum Beispiel, welche Abteilungen betroffen sind, wann welche Schritte erfolgen und welche arbeitsrechtlichen Maßnahmen wie Versetzungen oder Kündigungen geplant sind.

Der Sozialplan ist in § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG gesetzlich definiert. Er soll die wirtschaftlichen Nachteile ausgleichen oder mildern, die Arbeitnehmer durch die Betriebsänderung erleiden. Typische Inhalte sind Abfindungsregelungen, Outplacement-Angebote, Übernahme von Umzugskosten oder die Einrichtung einer Transfergesellschaft.

Ein wichtiger Unterschied: Nur der Sozialplan wirkt wie eine Betriebsvereinbarung — das heißt, Arbeitnehmer können Ansprüche daraus direkt und notfalls gerichtlich durchsetzen. Ansprüche, die im Interessenausgleich stehen, haben diese Wirkung nicht.

Beide Dokumente müssen schriftlich abgeschlossen und von den jeweils Unterschriftsberechtigten unterzeichnet werden — auf Arbeitgeberseite die Geschäftsführung, auf Betriebsratsseite der oder die Vorsitzende. Zuvor muss der Betriebsrat einen entsprechenden Beschluss fassen.

Scheitern die Verhandlungen, können die Betriebsparteien nach § 112 Abs. 2 BetrVG die Arbeitsagentur um Vermittlung bitten. Gelingt auch das nicht, kann die Einigungsstelle angerufen werden, die dann verbindlich entscheidet. Beim Sozialplan ist ein Einigungsstellenspruch möglich; beim Interessenausgleich hingegen kann der Arbeitgeber die Betriebsänderung auch ohne Einigung durchführen — muss dann aber nach § 113 BetrVG unter Umständen Nachteilsausgleich zahlen.

Relevante gesetzliche Grundlagen:

  • § 111 BetrVG — Betriebsänderungen, Unterrichtungs- und Beratungspflicht
  • § 112 BetrVG — Interessenausgleich und Sozialplan, Einigungsstelle
  • § 113 BetrVG — Nachteilsausgleich bei Verstoß gegen den Interessenausgleich