Winterbauförderung

In Kürze

Die Winterbauförderung sichert Arbeitnehmer im Baugewerbe während der kalten Jahreszeit ab, wenn Arbeit wegen Witterung oder wirtschaftlicher Gründe ausfällt. Sie besteht aus mehreren Leistungen, die durch Umlagen und Beiträge zur Arbeitslosenversicherung finanziert werden.

Definition

Die Winterbauförderung umfasst vier Bausteine, die ineinandergreifen:

Saison-Kurzarbeitergeld: In der sogenannten Schlechtwetterzeit — von Anfang Dezember bis Ende März, im Gerüstbau bereits ab Anfang November — können Arbeitnehmer in Baubetrieben Saison-Kurzarbeitergeld erhalten, wenn Arbeit vorübergehend und unvermeidbar ausfällt. Die Leistung wird ab der ersten Ausfallstunde gezahlt, allerdings erst dann, wenn angesparte Arbeitszeitguthaben aufgebraucht sind. Finanziert wird sie über Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.

Sozialaufwandserstattung: Arbeitgeber im Bauhauptgewerbe, im Dachdeckerhandwerk und im Garten- und Landschaftsbau erhalten die Sozialversicherungsbeiträge erstattet, die sie für Beschäftigte zahlen müssen, die Saison-Kurzarbeitergeld beziehen. Diese Erstattung wird aus der Winterbau-Umlage finanziert.

Wintergeld: Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft, deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht witterungsbedingt gekündigt werden kann, haben Anspruch auf Wintergeld. Es gibt zwei Arten:

  • Zuschuss-Wintergeld für Stunden, die durch Auflösung von Arbeitszeitguthaben ausgeglichen werden — im Bauhauptgewerbe und Dachdeckerhandwerk 2,50 Euro je Stunde, im Gerüstbau 1,03 Euro je Stunde
  • Mehraufwands-Wintergeld für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden in der Förderzeit — 1,00 Euro je Stunde

Winterbeschäftigungs-Umlage: Arbeitgeber im Baugewerbe sind verpflichtet, eine Winterbeschäftigungs-Umlage zu entrichten, um die ergänzenden Leistungen zu finanzieren. Die Umlage wird vom Arbeitgeber gemeldet und abgeführt; einen Teil davon können Arbeitgeber vom Lohn der Arbeitnehmer einbehalten, sofern Arbeitnehmer an der Umlage beteiligt sind.