In Kürze
Seit dem 1. Juli 2011 ist die allgemeine Wehrpflicht ausgesetzt. Der freiwillige Wehrdienst steht seitdem auch Frauen offen und hat besondere Auswirkungen auf das Beschäftigungsverhältnis und die Sozialversicherung.
Definition
Der Wehrdienst bezeichnet den Dienst in den Streitkräften. Die frühere allgemeine Wehrpflicht gilt seit dem 1. Juli 2011 nur noch im Spannungs- oder Verteidigungsfall (§ 2 Wehrpflichtgesetz). Im Alltag spielt heute vor allem der freiwillige Wehrdienst eine Rolle, der Männern und Frauen offensteht.
Beschäftigungsverhältnis und Krankenversicherung: Wer während einer Wehrübung Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat (z. B. Beschäftigte im öffentlichen Dienst), gilt als nicht unterbrochen beschäftigt — die Mitgliedschaft in der Krankenkasse bleibt vollständig erhalten (§ 193 Abs. 1 SGB V). Für alle anderen Versicherten bleibt die Krankenkassenmitgliedschaft während des Wehrdienstes ebenfalls bestehen (§ 193 Abs. 2 SGB V).
Sozialversicherungsrechtliche Einordnung: Der freiwillige Wehrdienst wird grundsätzlich als Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne angesehen. Er ist anderen freiwilligen Diensten wie dem Freiwilligen Sozialen Jahr oder dem Bundesfreiwilligendienst gleichgestellt. Eine daneben ausgeübte kurzfristige Beschäftigung gilt als wirtschaftlich untergeordnet und ist daher nicht als berufsmäßig einzustufen.
Ermäßigte Beiträge: Während des Wehrdienstes werden die Krankenversicherungsbeiträge deutlich gesenkt — je nach Fall auf ein Drittel oder ein Zehntel des zuletzt gezahlten Beitrags (§ 244 SGB V). Diese ermäßigten Beiträge übernimmt der Bund. Zusätzlich gilt der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (2025: 2,5 %).
Aufwendungsausgleich: Wehrdienstleistende werden bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl im Betrieb nicht mitgezählt. Das ist wichtig für die Frage, ob ein Betrieb am Umlageverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) teilnehmen muss.
- § 2 Wehrpflichtgesetz (WPflG) — Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht
- § 193 Abs. 1 und 2 SGB V — Fortbestehen der Krankenversicherungsmitgliedschaft
- § 244 SGB V — Ermäßigte Beiträge für Wehrdienstleistende
- § 242 SGB V — Zusatzbeitrag der Krankenkassen
- § 56 WPflG — Gleichstellung freiwillig Wehrdienstleistender