Widerspruch

In Kürze

Ein Widerspruch ist das Mittel, mit dem Versicherte gegen einen Bescheid eines Sozialleistungsträgers vorgehen können. Er muss in der Regel innerhalb eines Monats eingelegt werden.

Definition

Wer mit einer Entscheidung eines Sozialleistungsträgers – zum Beispiel der Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung – nicht einverstanden ist, kann gegen den entsprechenden Bescheid Widerspruch einlegen. Die rechtliche Grundlage findet sich in §§ 77 ff. SGG (Sozialgerichtsgesetz).

Der Widerspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. Die Frist beträgt grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Enthält der Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sich die Frist auf ein Jahr.

Das Widerspruchsverfahren – auch Vorverfahren genannt – ist ein Verwaltungsverfahren und beginnt mit der Einlegung des Widerspruchs. Die Behörde entscheidet danach entweder durch einen Abhilfebescheid (sie gibt dem Widerspruch statt) oder durch einen Widerspruchsbescheid (sie weist ihn ab).

Gegen einen Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht erhoben werden. Das Widerspruchsverfahren ist für Versicherte kostenfrei – der Sozialleistungsträger erhebt keine Gebühren.

Wichtig: Widerspruch und Anfechtungsklage haben nach § 86a Abs. 1 SGG grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, der Bescheid muss vorerst nicht umgesetzt werden. Ausnahmen gelten zum Beispiel in bestimmten Fällen des SGB II, die in § 39 SGB II abschließend aufgeführt sind.

Das Vorverfahren ist in allen Zweigen der Sozialversicherung vorgesehen. In der Rentenversicherung ist es in bestimmten Fällen möglich, auch ohne vorherigen Widerspruch direkt Klage zu erheben.