Wirtschaftliche Angelegenheiten

In Kürze

Bei wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens hat der Betriebsrat vor allem Informations- und Beratungsrechte, aber kaum echte Mitbestimmung. Erst wenn Entscheidungen zu Betriebsänderungen führen, wächst sein Einfluss.

Definition

Wirtschaftliche Angelegenheiten sind die grundlegenden unternehmerischen Entscheidungen eines Arbeitgebers — zum Beispiel über die wirtschaftliche Lage, Investitionen oder die Entwicklung des Unternehmens. Sie sind in den §§ 106 bis 113 BetrVG geregelt.

Der Betriebsrat hat in diesen Fragen Mitwirkungsrechte: Er darf informiert werden und beraten — aber er kann unternehmerische Entscheidungen nicht erzwingen oder verhindern.

Für die Unterrichtung gelten folgende gesetzliche Pflichten des Arbeitgebers:

  • § 96 Abs. 2 BetrVG — Besteht ein Wirtschaftsausschuss, muss der Arbeitgeber diesen rechtzeitig und umfassend über wirtschaftliche Angelegenheiten informieren und die nötigen Unterlagen vorlegen.
  • § 110 BetrVG — Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer einmal pro Vierteljahr über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens informieren. In Betrieben mit mehr als 1.000 ständig beschäftigten Arbeitnehmern muss diese Information schriftlich erfolgen.

Echte Mitbestimmungsrechte entstehen erst, wenn unternehmerische Entscheidungen zu einer Betriebsänderung führen (§§ 111 ff. BetrVG). Dann kann der Betriebsrat zum Beispiel bei der Aufstellung eines Sozialplans mitbestimmen, um die Folgen für die Arbeitnehmer abzumildern. Einen Interessenausgleich kann er jedoch nicht erzwingen.