In Kürze
Der Wirtschaftsausschuss ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Gremium in Unternehmen mit mehr als 100 Arbeitnehmern. Er informiert den Betriebsrat über wirtschaftliche Angelegenheiten und ist ein Hilfsorgan des Betriebsrats — kein eigenständiges Mitbestimmungsorgan.
Definition
Der Wirtschaftsausschuss ist ein dauerhaft eingerichtetes innerbetriebliches Gremium zur Behandlung wirtschaftlicher Unternehmensangelegenheiten. Er wird für das gesamte Unternehmen eingerichtet — nicht für einzelne Betriebe. Voraussetzung ist das Bestehen eines Betriebsrats oder Gesamtbetriebsrats im Unternehmen.
Die gesetzliche Grundlage ergibt sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz, insbesondere aus § 106 Abs. 1 BetrVG. Aufgabe des Ausschusses ist es, wirtschaftliche Themen mit der Geschäftsführung zu besprechen und den Betriebsrat fortlaufend darüber zu unterrichten. Das Unternehmen ist verpflichtet, den Ausschuss rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die nötigen Unterlagen vorzulegen — außer wenn dadurch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet würden. Zudem muss das Unternehmen den Jahresabschluss dem Wirtschaftsausschuss unter Beteiligung des Betriebsrats erläutern (§ 108 Abs. 5 BetrVG).
Der Wirtschaftsausschuss hat kein Mitsprache- oder Vetorecht bei unternehmerischen Entscheidungen wie Investitionen, Preisgestaltung oder Absatzstrategien. Er nimmt lediglich vorbereitende und vermittelnde Funktionen wahr und kann dazu beitragen, dass der Betriebsrat wirtschaftliche Zusammenhänge besser versteht.
Der Ausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern. Alle Mitglieder müssen Arbeitnehmer des Unternehmens sein und fachlich geeignet sein. Mindestens ein Mitglied muss gleichzeitig dem Betriebsrat angehören. Auch leitende Angestellte können mitwirken. Die Mitglieder werden vom Betriebsrat bestimmt (§ 107 BetrVG) und können jederzeit abberufen werden.
Die Tätigkeit im Wirtschaftsausschuss ist ehrenamtlich. Sitzungen während der Arbeitszeit dürfen nicht zu Lohnabzügen führen. Die Mitglieder haben keinen besonderen Kündigungsschutz — es sei denn, sie sind gleichzeitig Betriebsratsmitglieder. Eine Kündigung wegen der Ausschusstätigkeit ist jedoch unwirksam.
Alle Mitglieder unterliegen der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 79 BetrVG. Das gilt auch für sachverständige Arbeitnehmer, die die Unternehmensleitung zu den Sitzungen hinzuzieht.