In Kürze
Der Wirtschaftsausschuss ist ein Hilfsorgan des Betriebsrats. Er berät wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Arbeitgeber und gibt die gewonnenen Informationen an den Betriebsrat weiter.
Definition
Der Wirtschaftsausschuss hat keine eigenständigen Entscheidungsbefugnisse. Seine Hauptaufgabe besteht darin, dem Betriebsrat die wirtschaftlichen Informationen zu liefern, die dieser für seine Arbeit benötigt.
Beratung mit dem Arbeitgeber: Nach § 106 Abs. 1 BetrVG muss der Wirtschaftsausschuss wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens mit der Geschäftsleitung beraten. Der Arbeitgeber ist dabei verpflichtet, alle Fragen des Ausschusses zu beantworten und die Themen fachkundig zu erläutern. Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten gehören unter anderem:
- Die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens (z. B. Gewinne, Verluste, Auftragslage)
- Produktions- und Absatzlage (z. B. Umsätze, Vertriebspolitik, Fertigungskapazitäten)
- Investitions- und Produktionsprogramm
- Rationalisierungsvorhaben und deren Auswirkungen auf die Belegschaft
- Einführung neuer Arbeits- und Fabrikationsmethoden
- Fragen des betrieblichen Umweltschutzes
- Stilllegung, Verlegung oder Zusammenschluss von Betrieben
- Sonstige Vorgänge, die Arbeitnehmerinteressen wesentlich berühren (z. B. Insolvenzantrag, Verlagerung ins Ausland)
Informationsrecht gegenüber dem Arbeitgeber: Der Arbeitgeber muss den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend informieren — ohne dass der Ausschuss dies eigens anfordern muss. Die Information muss so früh erfolgen, dass noch keine vollendeten Tatsachen geschaffen wurden, also bereits in der Planungsphase. Der Wirtschaftsausschuss soll dabei über denselben Informationsstand verfügen wie der Arbeitgeber selbst. Umfangreiche Unterlagen sind dem Ausschuss vor der Sitzung in Kopie zur Verfügung zu stellen. Die Mitglieder dürfen sich handschriftliche Notizen machen, jedoch keine vollständigen Abschriften anfertigen.
Unterrichtung des Betriebsrats: Nach § 108 Abs. 4 BetrVG muss der Wirtschaftsausschuss den Betriebsrat nach jeder Sitzung unverzüglich und vollständig unterrichten. Dieser Informationsaustausch ist wechselseitig: Der Betriebsrat gibt dem Wirtschaftsausschuss seinerseits Aufträge und Fragen für die nächste Sitzung mit.
Erläuterung des Jahresabschlusses: Gemäß § 108 Abs. 5 BetrVG ist das Unternehmen verpflichtet, den Jahresabschluss dem Wirtschaftsausschuss unter Beteiligung des Betriebsrats zu erläutern. Der Arbeitgeber muss dabei zu allen Bilanzposten ausführlich Auskunft geben. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses haben während der Sitzung das Recht, die vorgelegten Unterlagen einzusehen und Fragen zu stellen.
Bei Streitigkeiten: Erteilt der Arbeitgeber eine verlangte Auskunft nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig und einigen sich Betriebsrat und Arbeitgeber nicht, entscheidet die Einigungsstelle verbindlich (§ 109 BetrVG).