In Kürze
Der Wirtschaftsausschuss ist ein Gremium, das in größeren Unternehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über wirtschaftliche Angelegenheiten vermittelt. Er wird vom Betriebsrat gebildet und besteht aus Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Unternehmens.
Definition
Ein Wirtschaftsausschuss muss in allen Unternehmen gebildet werden, die in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben. Grundlage ist § 106 BetrVG. Wichtig: Der Ausschuss wird für das Unternehmen gebildet – nicht für einzelne Betriebe und nicht für Konzerne.
In Unternehmen mit weniger als 100 ständig Beschäftigten kann ein Wirtschaftsausschuss nur durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung eingerichtet werden. Sinkt die Beschäftigtenzahl dauerhaft unter 101, endet die Amtszeit der Mitglieder – auch wenn der Betriebsrat noch im Amt ist.
Sogenannte Tendenzbetriebe – zum Beispiel Unternehmen, die unmittelbar karitativen Zwecken dienen – sind von der Pflicht zur Errichtung eines Wirtschaftsausschusses ausgenommen (§ 118 BetrVG). Eine rein steuerliche Gemeinnützigkeit reicht dafür jedoch nicht aus.
Zusammensetzung: Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens 3 und höchstens 7 Mitgliedern. Alle müssen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des Unternehmens sein – darunter muss mindestens ein Betriebsratsmitglied sein. Auch leitende Angestellte können bestellt werden.
Der Betriebsrat – bei mehreren Betrieben der Gesamtbetriebsrat – bestellt die Mitglieder und kann sie jederzeit ohne besonderen Grund wieder abberufen (§ 107 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). Die Amtszeit des Wirtschaftsausschusses ist an die Amtszeit des Betriebsrats gekoppelt.
Die Mitglieder müssen fachlich und persönlich geeignet sein, wirtschaftliche Informationen – etwa einen Jahresabschluss – zu verstehen und zu bewerten. Streitigkeiten über Errichtung, Zusammensetzung oder Amtszeit entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren.