Wirtschaftsausschuss - Geschäftsführung

In Kürze

Der Wirtschaftsausschuss ist ein Ausschuss des Betriebsrats und tagt mindestens einmal im Monat. Gesetzliche Vorschriften zur genauen Geschäftsführung gibt es kaum — der Betriebsrat legt die Arbeitsweise selbst fest.

Definition

Der Wirtschaftsausschuss ist kein eigenständiges Gremium, sondern ein Ausschuss des (Gesamt-)Betriebsrats. Deshalb liegt es beim Betriebsrat, die Regeln für die Arbeit des Ausschusses zu bestimmen. Eine gesetzliche Pflicht zur Wahl eines Vorsitzenden besteht nicht, ist aber für die praktische Organisation sinnvoll.

Sitzungen: Laut § 108 Abs. 1 BetrVG muss der Wirtschaftsausschuss mindestens einmal im Monat tagen. Dieser Rhythmus ist verbindlich — weniger Sitzungen sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Die Sitzungen finden während der Arbeitszeit statt; es gelten die Regelungen des § 37 Abs. 2 und 3 BetrVG entsprechend. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

Geheimhaltung: Eine Verschwiegenheitspflicht gilt nur für Informationen, die der Unternehmer ausdrücklich als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis bezeichnet hat. Gegenüber dem Betriebsrat selbst besteht keine Geheimhaltungspflicht.

Teilnahmerechte: An den Sitzungen nehmen folgende Personen teil:

  • Unternehmer oder Geschäftsführung — Pflichtbeteiligung; der Wirtschaftsausschuss muss Termin und wesentliche Tagesordnungspunkte abstimmen
  • Vertreter des Arbeitgeberverbands oder sachkundige Arbeitnehmer — können vom Unternehmen nach eigenem Ermessen hinzugezogen werden (§ 108 Abs. 2 BetrVG)
  • Gewerkschaftsvertreter — können zu einzelnen Sitzungen eingeladen werden (§ 31 BetrVG entsprechend)
  • Schwerbehindertenvertretung — hat ebenfalls ein Teilnahmerecht
  • Sachverständige — können nach vorheriger Vereinbarung zwischen Wirtschaftsausschuss und Unternehmen ausnahmsweise hinzugezogen werden; bei Streit entscheidet das Arbeitsgericht

Kein gesetzliches Teilnahmerecht haben dagegen die Jugend- und Auszubildendenvertretung. Der Wirtschaftsausschuss kann außerdem interne Sitzungen ohne die Geschäftsführung abhalten, etwa zur Vor- oder Nachbereitung gemeinsamer Termine.