Wirtschaftsausschuss - Stellung der Mitglieder

In Kürze

Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie werden für ihre Tätigkeit freigestellt und dürfen dadurch keine Nachteile erleiden.

Definition

Die Mitgliedschaft im Wirtschaftsausschuss ist ein Ehrenamt. Arbeitnehmer, die an Beratungen des Wirtschaftsausschusses teilnehmen, müssen von der Arbeit freigestellt werden. Versäumte Arbeitszeit darf nicht zu einer Kürzung des Lohns oder Gehalts führen.

Mitglieder, die nicht gleichzeitig dem Betriebsrat angehören, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Vergütung für Schulungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG. Ausnahmen gelten, wenn der Betriebsrat vollständig neu gewählt wurde oder wenn die Mitglieder die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen des Arbeitgebers ohne Schulung nicht verstehen können.

Alle Mitglieder unterliegen der Geheimhaltungspflicht gemäß § 79 BetrVG. Vertrauliche Informationen, die im Wirtschaftsausschuss bekannt werden, dürfen nicht nach außen weitergegeben werden.

Wer dem Wirtschaftsausschuss angehört, ohne zugleich Betriebsratsmitglied zu sein, genießt keinen besonderen Kündigungsschutz. Allerdings ist eine Kündigung unwirksam, wenn sie gezielt wegen der Tätigkeit im Wirtschaftsausschuss ausgesprochen wird. Außerdem dürfen Mitglieder wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch bevorzugt werden (§ 78 BetrVG).