Werkvertrag

Ein Werkvertrag ist ein Vertrag, bei dem jemand gegen Bezahlung ein bestimmtes Ergebnis — das „Werk" — herstellt oder erbringt. Maßgeblich ist der geschuldete Erfolg, nicht die bloße Tätigkeit.

In Kürze

Ein Werkvertrag ist ein Vertrag, bei dem jemand gegen Bezahlung ein bestimmtes Ergebnis — das „Werk" — herstellt oder erbringt. Maßgeblich ist der geschuldete Erfolg, nicht die bloße Tätigkeit.

Definition

Der Werkvertrag ist in § 631 BGB geregelt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ein vertraglich vereinbartes Werk fertigzustellen — zum Beispiel eine Reparatur, ein Softwareprogramm oder ein Design. Dafür erhält er einen Werklohn, der regelmäßig erst mit Abnahme des fertiggestellten Werks fällig wird.

Das Werk muss objektiv abgrenzbar, konkret bestimmbar und überprüfbar sein. Der Auftragnehmer trägt das Erfolgsrisiko und haftet für Mängel bis zur ordnungsgemäßen Abnahme — bei Verzug oder Mängeln mit Vertragsstrafe oder Schadensersatz.

Typische Merkmale eines echten Werkvertrags:

  • Geschuldet wird ein konkreter Erfolg, nicht bloße Arbeitstätigkeit
  • Kein Weisungsrecht des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer
  • Keine Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers
  • Der Auftragnehmer entscheidet selbst über Zeit, Ort und Art der Ausführung
  • Der Auftragnehmer darf andere Personen zur Erfüllung einsetzen
  • Der Auftragnehmer haftet für Mängel und Verzögerungen

Der Werkvertrag begründet kein Arbeitsverhältnis und vermittelt keinen arbeitsrechtlichen Bestandsschutz. Die Einordnung hat Auswirkungen auf Vergütung, Haftung, Mitbestimmung und sozialversicherungsrechtliche Folgen.

Scheinselbständigkeit: Entscheidend ist nicht, wie der Vertrag heißt, sondern wie er tatsächlich gelebt wird. Ist der Auftragnehmer in Wirklichkeit weisungsgebunden, in den Betrieb eingegliedert und muss die Arbeit höchstpersönlich erbringen, liegt möglicherweise ein verdecktes Arbeitsverhältnis vor — auch „Scheinselbständigkeit" genannt. In diesem Fall gelten alle arbeitsrechtlichen Schutzrechte.

Abgrenzung zur Arbeitnehmerüberlassung: Werden Mitarbeiter eines Fremdunternehmens faktisch in den Betrieb eingegliedert und dort weisungsgebunden eingesetzt, kann eine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung vorliegen. Ohne gültige Erlaubnis ist der Vertrag nach § 9 AÜG unwirksam; nach § 10 AÜG entsteht dann automatisch ein Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber. Die Überlassung von Mitarbeitern ist zudem auf 18 Monate begrenzt.

Sonderregel Fleischindustrie: Seit dem 1. Januar 2021 sind Werkverträge in den Bereichen Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung grundsätzlich verboten. Seit dem 1. April 2021 gilt dort auch ein Verbot für Leiharbeit — mit engen Ausnahmen für kleine Betriebe und tariflich geregelte Auftragsspitzen in der Fleischverarbeitung.

Rolle des Betriebsrats: Beim Abschluss eines Werkvertrags hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht, da es sich um eine unternehmerische Entscheidung handelt. Er hat jedoch einen Informationsanspruch und kann prüfen, ob tatsächlich ein Werkvertrag vorliegt oder ob die eingesetzten Personen in Wirklichkeit wie Arbeitnehmer behandelt werden. Rechtsgrundlagen sind § 80 Abs. 2 BetrVG und § 92 BetrVG.

Wissensdatenbank

Fragen & Antworten

rund um die Mitbestimmung

Zur Wissensdatenbank