Werkvertrag

In Kürze

Ein Werkvertrag regelt die Herstellung eines bestimmten Arbeitserfolgs gegen Vergütung. Maßgeblich ist das geschuldete Ergebnis, nicht die bloße Tätigkeit.

Definition

Ein Werkvertrag ist ein arbeitsrechtlicher Begriff im Sinne eines auf Erfolg gerichteten Austauschverhältnisses. Er verpflichtet den Unternehmer zur Herstellung eines bestimmten Werkerfolgs gegen Zahlung einer vereinbarten Vergütung.

Ein Werkvertrag liegt vor, wenn ein abgrenzbares Werk objektiv festgelegt und vertraglich bestimmt ist. Der geschuldete Erfolg ist konkret bestimmbar, überprüfbar und dem Unternehmer wirtschaftlich zurechenbar.

Die Leistungserbringung erfolgt eigenverantwortlich mit eigener Organisation ohne Eingliederung in betriebliche Weisungsstrukturen. Zeit, Ort und Art der Ausführung werden nicht durch fortlaufende Einzelweisungen bestimmt.

Der Unternehmer trägt das Erfolgsrisiko und haftet für Mängel bis zur ordnungsgemäßen Abnahme.

Rechtsgrundlage ist insbesondere:

  • § 631 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Die Vergütung wird regelmäßig erst mit Abnahme des hergestellten Werks fällig.

Der Werkvertrag begründet kein Arbeitsverhältnis und vermittelt keinen arbeitsrechtlichen Bestandsschutz für Beschäftigte.

Abzugrenzen ist der Werkvertrag vom Arbeitsvertrag durch fehlende persönliche Abhängigkeit des Leistenden.

Die Einordnung steuert Vergütung, Haftung, Mitbestimmung und sozialversicherungsrechtliche Folgen im betrieblichen Einsatz.