Wirtschaftsgut

In Kürze

Ein Wirtschaftsgut ist im Steuerrecht alles, was einem Unternehmen einen messbaren wirtschaftlichen Wert bringt — von Maschinen und Gebäuden bis hin zu Rechten und immateriellen Vorteilen. Der Begriff ist bewusst weit gefasst.

Definition

Der Begriff „Wirtschaftsgut" stammt aus dem Steuerrecht und beschreibt Gegenstände, Rechte oder wirtschaftliche Vorteile, die einem Unternehmen gehören und über das laufende Geschäftsjahr hinaus nützlich sind. Entscheidend ist, dass sie durch Aufwendungen erlangt wurden und nach allgemeiner Einschätzung selbständig bewertet werden können.

Man unterscheidet positive (aktive) Wirtschaftsgüter — also Sachen, Rechte und Vorteile — und negative (passive) Wirtschaftsgüter, also Verpflichtungen und wirtschaftliche Lasten. Im Handelsrecht wird für dasselbe Konzept der Begriff Vermögensgegenstand verwendet.

Wirtschaftsgüter werden für Bilanzierung und Abschreibung in verschiedene Gruppen eingeteilt:

  • Materielle Wirtschaftsgüter — körperliche Gegenstände wie Maschinen, Fahrzeuge, Gebäude oder Werkzeuge
  • Immaterielle Wirtschaftsgüter — nicht körperliche Werte wie Patente, Beteiligungen oder Bezugsrechte; diese dürfen steuerlich nur angesetzt werden, wenn sie entgeltlich erworben wurden
  • Abnutzbare Wirtschaftsgüter — Güter, die im Laufe der Zeit an Wert verlieren und daher abgeschrieben werden
  • Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter — Güter ohne Wertverzehr, z. B. unbebaute Grundstücke
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) — bewegliche, abnutzbare Gegenstände des Anlagevermögens mit Anschaffungskosten bis 410 Euro (netto); diese können im Jahr der Anschaffung sofort als Betriebsausgabe abgezogen werden

Der steuerliche Begriff des Wirtschaftsguts geht weiter als der handelsrechtliche Begriff des Vermögensgegenstands. So gilt etwa der derivative Geschäfts- oder Firmenwert — also der Mehrwert, der beim Kauf eines Unternehmens über den Substanzwert hinaus gezahlt wird — steuerlich als Wirtschaftsgut, auch wenn er nicht einzeln verkauft werden könnte.