In Kürze
Warengutscheine, die ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten gewährt, gelten als Sachbezug und können lohnsteuerpflichtig und sozialversicherungspflichtig sein. Ob und in welchem Umfang Steuer- und Beitragsfreiheit gilt, hängt davon ab, ob der Gutschein freiwillig oder anstelle eines vertraglich vereinbarten Entgelts gewährt wird.
Definition
Erhält ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Waren oder Dienstleistungen unentgeltlich oder verbilligt, handelt es sich um einen Sachbezug, der grundsätzlich zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn zählt. Das gilt auch für Warengutscheine.
Für solche Sachleistungen sieht § 8 Abs. 3 EStG einen Rabattfreibetrag von 1.080 Euro jährlich vor. Dabei wird der geldwerte Vorteil mit dem um 4 % geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort bewertet. Soweit die Leistung steuerfrei ist, entfallen auch Sozialversicherungsbeiträge (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV).
Für die beitragsrechtliche Beurteilung in der Sozialversicherung gilt folgende Unterscheidung:
- Freiwillige Zusatzleistung: Warengutscheine, die der Arbeitgeber freiwillig zusätzlich zum vereinbarten Entgelt gewährt, fallen unter den Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG — und sind im Rahmen dieses Freibetrags steuer- und beitragsfrei.
- Ersatz für früher freiwillig gezahltes Entgelt: Gutscheine, die anstelle von in Vorjahren freiwillig (außervertraglich) gezahltem Arbeitsentgelt gewährt werden, werden ebenfalls nach § 8 Abs. 3 EStG bewertet und bleiben im Rahmen des Freibetrags beitragsfrei.
- Ersatz für vertraglich vereinbartes Entgelt: Werden Warengutscheine anstelle eines vertraglich zugesicherten Entgelts (z. B. Weihnachtsgeld laut Arbeitsvertrag) ausgegeben, greift der Rabattfreibetrag nicht. Der gesamte Wert gilt als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt — auch wenn es sich um eine einmalige Zahlung handelt.
Die Gewährung eines Warengutscheins anstelle einer vertraglich vereinbarten Einmal- oder Sonderzahlung wird dabei der tatsächlichen Auszahlung dieses Entgelts gleichgestellt, sodass der Beitragsanspruch in der Sozialversicherung in vollem Umfang entsteht (§ 22 Abs. 1 SGB IV).