Wareneinkauf

In Kürze

Der Wareneinkauf umfasst alle Aufwendungen eines Unternehmens für bezogene Waren, die zum Weiterverkauf oder Verbrauch bestimmt sind. Unternehmen sind verpflichtet, jeden Wareneingang sorgfältig aufzuzeichnen.

Definition

Unter Wareneinkauf versteht man alle Ausgaben, die ein Unternehmen für den Erwerb von Waren tätigt. Im Handel handelt es sich meist um Waren zum Weiterverkauf, in der Industrie häufig um Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe.

Jedes Unternehmen muss den Wareneingang des laufenden Geschäftsjahres festhalten. Wer nicht buchführungspflichtig ist, muss ein sogenanntes Wareneingangsbuch führen. Buchführungspflichtige Unternehmen erfüllen diese Pflicht bereits durch ihre laufende Buchhaltung. Die Aufzeichnungspflicht ergibt sich unter anderem aus dem Umsatzsteuergesetz.

Das Wareneingangsbuch muss folgende Angaben enthalten:

  • Tag des Wareneingangs oder Datum der Rechnung
  • Name und Anschrift des Lieferanten
  • Bezeichnung der Ware (handelsüblich)
  • Rechnungsbetrag (aufgeteilt nach Steuersätzen)
  • Hinweis auf den Beleg (z. B. Rechnungsnummer)

Beim Wareneinsatz unterscheidet man je nach Gewinnermittlungsart: Bei der Einnahmen-Überschussrechnung gilt jeder bezahlte Wareneinkauf direkt als Betriebsausgabe. Bei der Bilanzierung hingegen wird der Wareneinsatz erst am Jahresende berechnet: Anfangsbestand plus Wareneingänge, abzüglich Endbestand und gesondert erfasster Warenabgänge.

Warennebenkosten wie Frachten, Zölle oder Verpackungen können entweder auf eigenen Konten oder gemeinsam mit dem Wareneinkauf erfasst werden. Preisnachlässe wie Skonti, Boni oder Rabatte werden ähnlich behandelt. Nebenkosten beim Warenbezug sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Laut § 10 Abs. 1 UStG gilt als Entgelt alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten – abzüglich der Umsatzsteuer. Die Vorsteuer darf daher nicht aktiviert werden.