In Kürze
Der Wirtschaftsausschuss ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Gremium in größeren Unternehmen, das den Betriebsrat über wirtschaftliche Angelegenheiten informiert. Er ist ein Hilfsorgan des Betriebsrats und kein eigenständiges Mitbestimmungsorgan.
Definition
In Unternehmen mit mehr als 100 Arbeitnehmern muss ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 106 Abs. 1 BetrVG. Der Ausschuss wird für das gesamte Unternehmen eingerichtet — nicht für einzelne Betriebe.
Aufgabe des Wirtschaftsausschusses ist es, wirtschaftliche Themen des Unternehmens mit der Geschäftsführung zu besprechen und den Betriebsrat darüber zu informieren. Das Unternehmen ist verpflichtet, den Ausschuss rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die nötigen Unterlagen vorzulegen — außer wenn dadurch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet würden. Außerdem muss das Unternehmen den Jahresabschluss dem Wirtschaftsausschuss unter Beteiligung des Betriebsrats erläutern (§ 108 Abs. 5 BetrVG).
Der Wirtschaftsausschuss hat kein Mitsprache- oder Vetorecht bei unternehmerischen Entscheidungen wie Investitionen, Preisgestaltung oder Absatzstrategien. Er kann jedoch dazu beitragen, dass der Betriebsrat wirtschaftliche Zusammenhänge besser versteht.
Der Ausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern. Alle Mitglieder müssen Arbeitnehmer des Unternehmens sein. Mindestens ein Mitglied muss gleichzeitig dem Betriebsrat angehören. Auch leitende Angestellte können mitwirken. Die Mitglieder werden vom Betriebsrat bestimmt (§ 107 BetrVG) und können jederzeit abberufen werden.
Die Tätigkeit im Wirtschaftsausschuss ist ehrenamtlich. Sitzungen während der Arbeitszeit dürfen nicht zu Lohnabzügen führen. Die Mitglieder haben keinen besonderen Kündigungsschutz — es sei denn, sie sind gleichzeitig Betriebsratsmitglieder. Eine Kündigung wegen der Ausschusstätigkeit ist jedoch unwirksam.
Alle Mitglieder des Wirtschaftsausschusses unterliegen der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 79 BetrVG. Das gilt auch für sachverständige Arbeitnehmer, die die Unternehmensleitung zu den Sitzungen hinzuzieht.