Witwenrente _ Witwerrente

In Kürze

Witwenrente und Witwerrente sind gesetzliche Rentenleistungen für Hinterbliebene nach dem Tod des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners. Voraussetzung ist, dass der Verstorbene mindestens 60 Monate in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat.

Definition

Nach dem Tod eines Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners haben Hinterbliebene Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Anspruch besteht unabhängig vom Alter oder der Bedürftigkeit der hinterbliebenen Person. Rechtsgrundlage ist § 46 SGB VI.

Eingetragene Lebenspartnerschaften sind der Ehe vollständig gleichgestellt. Ein überlebender Lebenspartner hat dieselben Ansprüche wie ein überlebender Ehegatte.

Große und kleine Witwenrente: Es gibt zwei Varianten. Die große Witwenrente wird gezahlt, wenn die hinterbliebene Person mindestens 45 Jahre alt ist, ein waisenrentenberechtigtes Kind erzieht oder selbst erwerbsgemindert ist. Die kleine Witwenrente (25 % der Versichertenrente) gilt für alle anderen Fälle — nach neuem Recht jedoch nur für maximal 24 Kalendermonate.

Rentenhöhe: Die Höhe richtet sich danach, wann die Ehe geschlossen wurde und wann der Todesfall eingetreten ist:

  • Altes Recht (Leistungsfall bis 31.12.2001 oder Heirat vor 01.01.2002, mindestens ein Partner vor 02.01.1962 geboren): 60 % der Versichertenrente wegen voller Erwerbsminderung
  • Neues Recht (Heirat ab 01.01.2002 oder beide Partner nach 01.01.1962 geboren): 55 % der Versichertenrente; die Ehe muss mindestens ein Jahr bestanden haben

Sterbevierteljahr: In den ersten drei Monaten nach dem Tod wird stets die volle Versichertenrente des Verstorbenen ausgezahlt.

Einkommensanrechnung: Eigenes Nettoeinkommen der hinterbliebenen Person wird auf die Rente angerechnet, soweit es einen monatlichen Freibetrag übersteigt (Juli 2024 bis Juni 2025: 1.038,05 Euro, zuzüglich 220,19 Euro je waisenrentenberechtigtem Kind). Der übersteigende Betrag wird zu 40 % auf die Rente angerechnet (§ 97 SGB VI). Nach neuem Recht zählen auch Vermögenseinkünfte zum anrechenbaren Einkommen (§ 18a Abs. 1 SGB IV).

Kinderkomponente (neues Recht): Für jedes mindestens 36 Monate erzogene Kind wird ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten gewährt (§ 78a SGB VI). Dieser Zuschlag beträgt für das erste Kind rund 50 Euro, für weitere Kinder etwa die Hälfte.

Rentenabschläge: Stirbt der Versicherte vor Vollendung des 65. Lebensjahres, ohne selbst eine Rente bezogen zu haben, werden Abschläge berechnet: 0,3 % je Kalendermonat, maximal 10,8 %.

Zurechnungszeit: Um Einbußen durch einen frühen Todesfall auszugleichen, wird eine Zurechnungszeit berücksichtigt. Ab 2031 wird diese schrittweise bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres des Verstorbenen verlängert (§ 253a SGB VI).

Wiederheirat: Die Rente entfällt mit Ablauf des Monats, in dem die hinterbliebene Person erneut heiratet oder eine neue Lebenspartnerschaft eingeht. Bei erstmaliger Wiederheirat wird eine einmalige Abfindung in Höhe des 24-fachen durchschnittlichen Rentenzahlbetrags der letzten 12 Monate gezahlt. Wird die neue Ehe oder Lebenspartnerschaft wieder aufgelöst, lebt der Rentenanspruch grundsätzlich wieder auf.