In Kürze
Weiterbildung umfasst alle beruflichen Lernmaßnahmen nach einer abgeschlossenen Erstausbildung oder einem Studium. Sie dient der Vertiefung, Erweiterung und Anpassung vorhandener Kenntnisse und Fähigkeiten – und ist ein zentraler Bestandteil des lebenslangen Lernens.
Definition
Berufliche Weiterbildung richtet sich an Menschen, die bereits eine erste Bildungsphase abgeschlossen haben und danach berufstätig waren. Sie setzt dort an, wo die Erstausbildung endet, und passt Qualifikationen an neue berufliche Anforderungen an. Erfasst werden sowohl innerbetriebliche als auch externe Qualifizierungsmaßnahmen mit systematischem beruflichem Bezug.
Weiterbildung kann viele Formen annehmen:
- Fortbildung – Vertiefung und Erweiterung vorhandener Kenntnisse im bisherigen Beruf
- Umschulung – Erlernen eines vollständig neuen Berufs, z. B. nach gesundheitlichen Einschränkungen
- Einarbeitung – gezielte Einführung in neue Aufgaben oder Arbeitsbereiche
- Zusatzqualifikation – Erwerb ergänzender Kompetenzen, z. B. Meister- oder Fachwirtausbildung
- Berufsbegleitende Weiterbildung – Lernen neben der laufenden Berufstätigkeit
- Autodidaktische Weiterbildung – selbstorganisiertes, eigenständiges Lernen
Auch Lernorte und -methoden sind vielfältig: Seminare, Fernunterricht, E-Learning sowie Training am Arbeitsplatz (on the Job), im Betrieb (near the Job) oder außerhalb (off the Job) sind gängige Wege.
Ziele der betrieblichen Weiterbildung sind unter anderem der Abbau von Qualifikationsdefiziten, die Anpassung an technologischen Wandel, Motivationsförderung, Persönlichkeitsentwicklung sowie die Vorbereitung auf neue Aufgaben und Karriereschritte. Weiterbildung beeinflusst nachhaltig Einsatzmöglichkeiten, Vergütungsperspektiven und die Anpassungsfähigkeit an technische Veränderungen.
Weiterbildung ist in der Regel freiwillig. Einen automatischen gesetzlichen Anspruch auf Kostenübernahme durch den Arbeitgeber gibt es nicht. Ausnahmen bestehen, wenn die Bundesagentur für Arbeit oder andere Kostenträger die Maßnahme finanzieren oder wenn der Betrieb Mitarbeiter auf eigene Kosten weiterbildet. Förderrechtliche Regelungen ergeben sich insbesondere aus dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Weitere Ansprüche können sich aus Tarifverträgen oder betrieblichen Regelungen ergeben.
Eine gesetzlich vorgeschriebene Sonderform ist die Unterweisung: Nach § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) müssen Arbeitgeber ihre Beschäftigten ausreichend über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz unterweisen – etwa bei Neueinstellungen, Versetzungen oder der Einführung neuer Arbeitsmittel. Diese Unterweisungen müssen regelmäßig wiederholt werden.