In Kürze
Eine Wertberichtigung korrigiert den Wertansatz eines Vermögensgegenstands in der Buchhaltung, ohne den ursprünglichen Anschaffungswert direkt zu verändern. Sie ist eine Form der indirekten Abschreibung.
Definition
Wenn ein Unternehmen Vermögensgegenstände — zum Beispiel Maschinen oder Forderungen — in der Buchhaltung bewertet, kann sich deren Wert im Laufe der Zeit verringern. Eine Wertberichtigung ist eine buchhalterische Korrektur, die diese Wertminderung abbildet, ohne den ursprünglichen Wert auf dem Anlagekonto zu ändern.
Man unterscheidet zwei Methoden der Abschreibung: Bei der direkten Abschreibung wird der Wert des Anlagegegenstands auf seinem Konto sofort gemindert. Bei der indirekten Abschreibung bleibt der ursprüngliche Anschaffungswert auf dem Anlagekonto bestehen — die Wertminderung wird stattdessen auf einem eigenen Passivkonto „Wertberichtigungen" gesammelt. Der tatsächliche Restwert ergibt sich dann aus der Differenz beider Konten.
Der Anteil der bisherigen Wertminderung lässt sich berechnen, indem man die aufgelaufene Wertberichtigung durch die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten teilt und mit 100 multipliziert.
Wichtig für Kapitalgesellschaften: Für sie ist die indirekte Abschreibung in Form von Wertberichtigungen auf der Passivseite der Bilanz nicht zulässig. Das ergibt sich aus dem Gliederungsschema des § 266 Abs. 3 HGB, das keine entsprechende Position vorsieht.
Wertberichtigungen kommen auch bei Forderungen vor — etwa wenn unklar ist, ob ein Schuldner zahlen kann. Zweifelhafte Forderungen werden dann um den Betrag berichtigt, der voraussichtlich nicht eingeht. Völlig uneinbringliche Forderungen werden dagegen sofort direkt abgeschrieben. Nach der geltenden Fassung des Handelsgesetzbuchs werden Wertberichtigungsposten für Forderungen nicht mehr gesondert in der Bilanz ausgewiesen, sondern direkt von den Forderungen abgezogen.
Wird eine Wertberichtigung gebildet, muss in der Bilanz oder im Anhang angegeben werden, nach welchen Vorschriften sie gebildet wurde. Scheidet der betreffende Vermögensgegenstand aus dem Unternehmen aus, ist die Wertberichtigung entsprechend aufzulösen.