In Kürze
Ein Wahlhelfer unterstützt organisatorisch und praktisch die Durchführung einer betrieblichen Wahl. Die Tätigkeit erfolgt unter Verantwortung des Wahlvorstands ohne eigene Entscheidungsbefugnis.
Definition
Der Begriff Wahlhelfer stammt aus dem Arbeitsrecht. Er bezeichnet eine wahlberechtigte Person, die vom Wahlvorstand zur Unterstützung einer betrieblichen Wahl herangezogen wird.
Wahlhelfer wirken bei der organisatorischen Vorbereitung, Durchführung und Auszählung der Stimmen mit. Voraussetzung ist die Wahlberechtigung im Betrieb zum maßgeblichen Wahlzeitpunkt.
Die Tätigkeit ist zeitlich auf den Wahlvorgang beschränkt und erfolgt unter Leitung des Wahlvorstands. Rechtsgrundlage ist die Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz, insbesondere:
- § 1 Wahlordnung (WO)
Wahlhelfer besitzen keine eigenständige Entscheidungs- oder Leitungsbefugnis im Wahlverfahren. Ein besonderer Kündigungs- oder Mandatsschutz wird durch die Tätigkeit nicht begründet.
Abzugrenzen sind Wahlhelfer von Mitgliedern des Wahlvorstands mit eigenständigen Verfahrenskompetenzen.
In der betrieblichen Praxis dienen Wahlhelfer der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und reibungslosen Wahlablaufs.