In Kürze
Wahltarife sind freiwillige Zusatzoptionen in der gesetzlichen Krankenversicherung, die Versicherte neben dem Standardschutz wählen können. Je nach Tarif erhalten Versicherte eine Prämie von ihrer Krankenkasse oder zahlen selbst einen Beitrag für erweiterte Leistungen.
Definition
Wahltarife sind in § 53 SGB V geregelt. Krankenkassen können ihren Mitgliedern verschiedene Tarife anbieten, die über den gesetzlichen Grundschutz hinausgehen oder bestimmte Eigenanteile der Versicherten regeln. Das Angebot ist für Krankenkassen freiwillig — kein Tarif muss zwingend angeboten werden.
Wichtig: Jeder Wahltarif muss sich selbst finanzieren. Eine Quersubventionierung aus allgemeinen Kassenmitteln oder zwischen verschiedenen Wahltarifen ist nicht erlaubt.
Es gibt folgende Arten von Wahltarifen:
- § 53 Abs. 1 SGB V – Selbstbehalttarif: Das Mitglied übernimmt einen Teil der Behandlungskosten selbst und erhält dafür eine Prämie von der Krankenkasse.
- § 53 Abs. 2 SGB V – Tarif für Nichtinanspruchnahme: Wer in einem Kalenderjahr keine Kassenleistungen in Anspruch nimmt, erhält eine Prämie. Vorsorge- und Früherkennungsleistungen zählen dabei nicht als Inanspruchnahme.
- § 53 Abs. 3 SGB V – Tarif für besondere Versorgungsformen: Versicherte, die an speziellen Versorgungsmodellen teilnehmen (z. B. Hausarztprogramm oder strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Erkrankungen), können Prämien oder Zuzahlungsermäßigungen erhalten.
- § 53 Abs. 4 SGB V – Kostenerstattungstarif: Versicherte zahlen eine Prämie und können sich Arztkosten direkt erstatten lassen, teils über den gesetzlichen Satz hinaus.
- § 53 Abs. 5 SGB V – Tarif für besondere Arzneimittel: Versicherte zahlen eine Prämie und erhalten Kostenübernahme für Arzneimittel wie Homöopathika, Phytotherapeutika oder Anthroposophika, die sonst nicht von der Kasse bezahlt werden.
Für freiwillig versicherte Selbstständige gibt es zudem die Möglichkeit, über einen Wahltarif einen Krankengeldanspruch ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit abzusichern oder diesen Schutz früher einsetzen zu lassen.
Bindungsfristen: Wer einen Wahltarif wählt, ist in der Regel für mindestens ein Jahr daran gebunden. Bei manchen Tarifen — etwa Selbstbehalt oder Kostenerstattung — gilt eine Mindestbindung von drei Jahren. In dieser Zeit ist auch ein Kassenwechsel eingeschränkt. Ein Sonderkündigungsrecht besteht jedoch, wenn die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag einführt oder erhöht bzw. eine Prämie senkt — ausgenommen sind Krankengeld-Wahltarife nach § 53 Abs. 6 SGB V.