Weiterbeschäftigungsanspruch

In Kürze

Der Weiterbeschäftigungsanspruch gibt gekündigten Arbeitnehmern das Recht, vorläufig weiter zu arbeiten, solange das Gericht noch nicht entschieden hat, ob die Kündigung wirksam war. Er verhindert, dass Arbeitnehmer während eines laufenden Kündigungsschutzprozesses faktisch arbeitslos sind.

Definition

Wenn ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung oder eine abgelaufene Befristung klagt, ist noch offen, ob das Arbeitsverhältnis wirklich beendet ist. In dieser Zwischenzeit – die Monate oder sogar Jahre dauern kann – kann der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, weiter beschäftigt zu werden. Man nennt das den Weiterbeschäftigungsanspruch.

Es gibt zwei Arten dieses Anspruchs:

  • Allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch: Dieser ist nicht gesetzlich geregelt, sondern beruht auf langjähriger Rechtsprechung. Er greift, wenn das Interesse des Arbeitnehmers an der Weiterbeschäftigung das Interesse des Arbeitgebers überwiegt – zum Beispiel wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist, ein besonderes Beschäftigungsinteresse besteht oder der Arbeitnehmer den Prozess in erster Instanz gewonnen hat.
  • Betriebsverfassungsrechtlicher Weiterbeschäftigungsanspruch (§ 102 Abs. 5 BetrVG): Dieser greift, wenn im Betrieb ein Betriebsrat existiert und dieser der Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen hat. Zusätzlich muss der Arbeitnehmer ausdrücklich seine Weiterbeschäftigung verlangen – spätestens am ersten Tag nach Ablauf der Kündigungsfrist.

Der Betriebsrat kann einer ordentlichen (fristgemäßen) Kündigung widersprechen, wenn einer von fünf gesetzlich festgelegten Gründen vorliegt – etwa wenn der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im Unternehmen weiterbeschäftigt werden könnte oder die Sozialauswahl fehlerhaft war. Einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung kann der Betriebsrat hingegen nicht widersprechen.

Der Widerspruch des Betriebsrats muss konkret und nachvollziehbar begründet sein. Eine bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts reicht nicht aus.

Auch wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, von der Weiterbeschäftigungspflicht befreit zu werden – zum Beispiel wenn die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat, die Weiterbeschäftigung wirtschaftlich unzumutbar wäre oder der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war (§ 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG).