Wartezeit

In Kürze

Die Wartezeit ist eine gesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Erst wenn diese Zeit erfüllt ist, entsteht ein Anspruch auf Rentenleistungen.

Definition

Wer eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen möchte, muss zuvor eine bestimmte Zeit lang versichert gewesen sein. Diese Mindestversicherungszeit heißt Wartezeit und ist in § 34 Abs. 1 SGB VI geregelt. Wie lang die Wartezeit sein muss, hängt von der jeweiligen Rentenart ab.

Je nach Rentenart gelten unterschiedliche Wartezeiten. Welche Zeiten dabei angerechnet werden, variiert ebenfalls:

  • 5 Jahre (allgemeine Wartezeit): Beitragszeiten, Zeiten aus dem Versorgungsausgleich und Ersatzzeiten zählen mit.
  • 15 oder 20 Jahre: Dieselben Zeiten wie bei der allgemeinen Wartezeit werden berücksichtigt.
  • 25 Jahre: Gilt für bestimmte Rentenarten für Bergleute, mit Beitrags- und Ersatzzeiten.
  • 35 Jahre: Hier zählen alle rentenrechtlichen Zeiten, also zusätzlich auch Anrechnungszeiten, die Zurechnungszeit und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.
  • 45 Jahre: Voraussetzung für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI); angerechnet werden Pflichtbeitragszeiten und Berücksichtigungszeiten, nicht jedoch Zeiten der Arbeitslosigkeit.

In bestimmten Fällen kann die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren auch vorzeitig als erfüllt gelten — zum Beispiel wenn jemand durch einen Arbeitsunfall erwerbsgemindert wird oder stirbt. Gleiches gilt, wenn Versicherte innerhalb von sechs Jahren nach einer Ausbildung voll erwerbsgemindert werden oder sterben und in den letzten zwei Jahren davor mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge gezahlt haben.

Für eine Rente wegen Erwerbsminderung gibt es zudem eine besondere Regelung: Wer bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit erwerbsunfähig war und seitdem ununterbrochen erwerbsunfähig ist, benötigt eine Wartezeit von 20 Jahren mit Beitrags- und Ersatzzeiten.