Werbung

In Kürze

Werbung bezeichnet gezielte marktbezogene Kommunikation zur Absatzförderung. Sie unterliegt rechtlichen Anforderungen im geschäftlichen Verkehr.

Definition

Werbung ist ein arbeitsrechtlicher Begriff zur Einordnung kommunikativer Marktansprachen. Sie umfasst jede zielgerichtete Kommunikation zur Förderung des Absatzes oder der Nachfrage.

Unternehmen setzen Werbung planmäßig mit wirtschaftlicher Zielsetzung ein. Erforderlich ist eine objektive Absatzförderungsabsicht ohne rein private oder redaktionelle Zweckrichtung.

Erfasst sind unmittelbare und mittelbare Kommunikationshandlungen über analoge oder digitale Medien. Die Einordnung erfolgt unabhängig von Trägermedien, Formaten oder technischen Übertragungswegen.

Die rechtliche Bewertung richtet sich nach Inhalt, Adressatenkreis und konkreter Ausgestaltung der Ansprache. Unzulässigkeit kann insbesondere bei belästigender Ansprache oder fehlender Einwilligung der Adressaten vorliegen.

Rechtsgrundlagen können insbesondere sein:

  • § 7 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Weitere Anforderungen ergeben sich aus Datenschutzrecht und zivilrechtlichen Nebenpflichten im geschäftlichen Kontakt.

Eine gesetzliche Pflicht zur Durchführung oder Veröffentlichung besteht unabhängig von Werbung nicht. Sie ist von neutraler Information ohne Absatzbezug abzugrenzen.

Werbung spielt in Unternehmen eine Rolle bei Marketingmaßnahmen und der rechtlichen Bewertung von Kommunikationsformen.