Wiederbeschaffungswert

In Kürze

Wiederbeschaffungswert bezeichnet den objektiven Geldbetrag zur erneuten Beschaffung eines gleichwertigen Vermögensgegenstands. Maßgeblich ist der marktübliche Aufwand zum maßgeblichen Bewertungszeitpunkt.

Definition

Wiederbeschaffungswert ist ein zivilrechtlicher Begriff. Er bezeichnet den Geldbetrag, der zur Beschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen Vermögensgegenstands erforderlich ist.

Der Wiederbeschaffungswert orientiert sich am regionalen Markt seriöser Anbieter vergleichbarer Gegenstände. Er liegt vor, wenn eine Ersatzbeschaffung wirtschaftlich möglich und objektiv bestimmbar ist.

Maßgeblich ist der Zustand des Gegenstands unmittelbar vor dem schädigenden Ereignis. In der Schadensregulierung bestimmt der Wiederbeschaffungswert die Obergrenze ersatzfähiger Aufwendungen bei wirtschaftlichem Totalschaden.

Rechtsgrundlagen können insbesondere sein:

  • § 249 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • § 823 BGB für die Haftungsbegründung

Der Wiederbeschaffungswert begründet keinen Anspruch auf Ersatz eines Neuwerts oder technischer Verbesserungen.

Abzugrenzen ist der Wiederbeschaffungswert vom Zeitwert, der altersbedingte und nutzungsbedingte Wertminderungen berücksichtigt.

Der Wiederbeschaffungswert besitzt praktische Relevanz für Schadensabrechnung, Versicherungsleistungen und wirtschaftliche Ersatzentscheidungen.