Wiedereingliederung

In Kürze

Wiedereingliederung bezeichnet die schrittweise Rückkehr arbeitsunfähiger Beschäftigter in die Arbeitstätigkeit. Sie erfolgt während fortbestehender Arbeitsunfähigkeit.

Definition

Wiedereingliederung ist ein arbeitsrechtliches Instrument zur stufenweisen Wiederaufnahme der Arbeit nach längerer krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Sie liegt vor, wenn die Arbeitsleistung zeitlich oder inhaltlich schrittweise erhöht wird.

Voraussetzung ist eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit bei gleichzeitiger ärztlich bescheinigter Teilbelastbarkeit. Die Maßnahme setzt die Zustimmung des Arbeitnehmers, des Arbeitgebers und des zuständigen Sozialleistungsträgers voraus.

Die Ausgestaltung erfolgt anhand eines ärztlich begleiteten Stufenplans mit festgelegter Dauer. Während der Wiedereingliederung besteht regelmäßig kein Anspruch auf Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsverhältnis.

Rechtsgrundlagen können insbesondere sein:

  • § 74 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
  • § 167 Absatz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)

Wiedereingliederung begründet keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur dauerhaften Beschäftigung.

Abzugrenzen ist sie vom betrieblichen Eingliederungsmanagement, das ergebnisoffen angelegt ist.

Wiedereingliederung besitzt praktische Relevanz für den Übergang von Arbeitsunfähigkeit zur vollen Arbeitsleistung.